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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 15 - Die Zeit Ruprechts (1400-1403)

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Kg. Ruprecht an einen Fürsten (erwirdiger lieber furste und getruwer): Sicherlich hat dieser bereits vernommen, wie er ihm zuvor schon geschrieben hat1 (vorgeschrieben han), daß er und die Kurfürsten nach seiner Wahl zum röm. Kg. die von Aachen mehrfach und entschieden durch Freunde und mittels Briefe ersucht und aufgefordert haben (ersucht und an sie gefordert haben), daß sie ihm als röm. Kg. gehorsam werden und ihn in seine und des Reichs Stadt Aachen zur Krönung einlassen sollen2. Die von Aachen waren zu diesem Gehorsam nicht bereit (zu solicher unser gehorsamkeit sie sich noch nie geben wolten). Es ist offenkundig, daß sie sich dem Kg., dem Angeschriebenen wie auch den Kurfürsten und dem Hl. Reich frevelhaft und mutwillig widersetzten und ungehorsam waren (und sind uns [...] frevelich und mutwilklichen widerspennig und abstendic gewesen als das wol kuntlich und offenbar ist). Daraus ist zu ersehen, daß sie sich dem Hl. Reich mutwillig entfremden wollen (das sie sich dem heiligen Riche under steen zu entfremden).

Deshalb entzieht er denen von Aachen, Bürgern und Kaufleuten, ihrem Gut wie Handelsgut im gesamten Reich das Geleit (darumb so wollen wir die egenanten von Ache [...] in allen unsern und des Richs landen und gebiete kein geleite geben darynne oder dar durch zu wandeln das zufuren oder zu vertriben). Man soll sie und das Ihre allerorts bekümmern und jegliches Gut, sei es Gewand oder was auch immer, beschlagnahmen, gegebenenfalls mitsamt dem Gut anderer, bei dem es sich befindet (sie und das yre [...] bekumbern und uffhalten).

Deshalb fordert er den Angeschriebenen ernsthaft auf und bittet ihn (her umb begern wir und bitden diene liebe fruntlich mit ernste), mit Dienern, Amtleuten, Zöllnern und Untertanen in seinen Landen und Gebieten ernsthaft dafür zu sorgen, daß denen von Aachen, ihren Bürgern und Kaufleuten, ihren Waren, namentlich ihrem Tuch, und ihren anderen Gütern kein Geleit gegeben wird. Sie sollen von diesen nichts kaufen, keine Gemeinschaft mit ihnen haben und ihnen auch nicht helfen, ihre Waren zu vertreiben3.

Originaldatierung:
dat. Nuremberg sabato ante beati Valentini episcopi, 1401, r.R. 1.

Überlieferung/Literatur

Ü: B GLA Karlsruhe, 67/950 Bl. 27r. St. 20. - Überschrift: als myn herre den kurfursten andern fursten und stetden geschriben hat von der von Ache wegen.

D: Martène/Durand, Veterum scriptorum collectio 4 Sp. 35f. Nr. 20 (moderne latein. Übersetzung). = Groot Charterbook (v. Mieris) 3 S. 734f. = Janssen, Frankfurter Reichscorrespondenz 1 Nachträge S. 557f. Nr. 956. - RTA 4 S. 298f. Nr. 254 als Variante in Anm. zu (unten Nr. 43).

R: Reg. Pfgff. 2 Nr. 509. - Regesta Ruperti Nr. 161 (nach Martène). - Reg. Ebff. Köln 11 Nr. 26.

Anmerkungen

  1. 1Derlei Briefe sind wohl nicht ausgestellt worden. Es hat sich jedenfalls kein früheres Mandat erhalten, auch keines im Registerbuch Aufnahme gefunden. Bei den beiden erhaltenen Originalschreiben, den Briefen an die Städte Köln und Straßburg (s. unten Nr. 43f.), fehlt dieser formelhaft wirkende Zusatz.
  2. 2Vgl. oben Nr. 10 samt Anm. - RTA 4 S. 900 Nr. 179; - S. 235.
  3. 3Vgl. die weiteren Mandate vom gleichen Tag (Nr. 34ff.). Der Zeitpunkt direkt vor der Frankfurter Fastenmesse war sicher nicht zufällig gewählt (vgl. unten Nr. 87). Am Tag zuvor hat der Kg. der Stadt Köln einen Geleitsbrief für die Frankfurter Messe ausgestellt (Ü: A Histor.A Stadt Köln, B 196, vgl. Mitt. StadtA Köln H. 14 S. 77f. Nr. 41).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 15 n. 33, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/cd3cb684-d528-40a1-8aff-0863305f0c56
(Abgerufen am 28.03.2024).

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