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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 15 - Die Zeit Ruprechts (1400-1403)

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Bürgermeister und Rat der Stadt Köln an [Kg. Ruprecht]a: Zu dem Vorfall (sache geverde), der sich vor Jahresfrist am Rhein vor der Stadt zugetragen hat, als Jungherr Konrad von Neuenahr tot blieb1, haben sie vernommen, daß Voysz deswegen die ganze Zeit bei Ebf. Friedrich von Köln gefangen sitze.

Sie möchten ihn wissen lassen, daß ihre Mitbürger Rololf von Assenheim, Pastor in der Mühlengasse, Heinrich der Werkmeister auf der Mühlengasse, Johann Becker, Johann Ypermann und Johann von Nytum vor ihnen waren und Folgendes ausgesagt haben (vur uns geweist synt [...] und haint gesacht dat yn kondich sy): Ihnen sei bekannt, daß Voysz von dem von Neuenahr dazu gezwungen worden war und jenem gar nicht entfliehen konnte. Er habe sich stellen und seines Lebens wehren müssen. Diese Aussage haben die Bürger vor ihnen bei den Heiligen beschworen (vur uns mit yeren upgereckden vyngern lyftigen zo den hilligen gesworen).

Da der Mann wahnsinnig und ruchlos war (eyn wansynich werkelois man), was sie bereits vor dessen Tod dem Kg. oftmals angezeigt hatten, bitten sie ihn, dem Voysz gütlich Notwehr zuzubilligen (noitwer zobesynnen)2.

Originaldatierung:
dat. feria sexta in profesto beati Severini, [o.J.]3.

Überlieferung/Literatur

Ü: A Nicht aufgefunden.

N Histor.A Stadt Köln, Bestand 20, Briefbücher Nr. 4 Bl. 107v. - Bucheintrag in städt. Briefbuch 1398-1401; = Brief an den Ebf. von Köln, darunter steht von gleicher Hand: Sub forma suprascripta una littera est emissa ad regem Romanorum.

R: Mitt. StadtA Köln H. 4 S. 110. - Reg. Ebff. Köln 10 Nr. 2181.

Textkritik

  1. aDer Regestentext ist nach dem Brief der Stadt an den Ebf. von Köln erstellt, der laut Vermerk im Kopialb. mit dem an den König gleichlautend war (s. unter Ü). Die Quellenzitate entstammen diesem Brief.

Anmerkungen

  1. 1Mit Brief von 1399 Juni 27 ordnete Ebf. Friedrich von Köln die Aussetzung des Interdiktes für die Stadt Köln bis zum 26. Juli an, weil der Mörder des Edlen Konrad von Neuenahr, Kanoniker von St. Gereon in Köln, der diesen rechtlos innerhalb der Stadt Köln getötet hatte, laut Vermelden aus der Stadt gewichen war (vgl. Reg. Ebff. Köln 10 Nr. 1817). Als Mörder wird hier der Kölner Bürger Servatius genannt. Bereits am 23. Juli bat die Stadt den Ebf., das Interdikt ausgesetzt zu lassen, da er doch wisse, daß sie an dem auslösenden Geschehen unschuldig sei (ebda., Nr. 1825). Im Dez. 1399 drängte die Stadt den Ebf. zum wiederholten Mal, ihnen den Sang wieder zu gestatten, da sie an den Vorfällen, die das Interdikt nach sich zog, bekanntermaßen unschuldig sei (ebda., Nr. 1896).
  2. 2Der Kg. entsprach den Bitten der Stadt (vgl. Brief von 1400 Okt. 28, s. Nr. 3).
  3. 3Das Jahresdatum ergibt sich aus der Position des Eintrags im Briefbuch.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 15 n. 1, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b54de963-b49b-43aa-a7a2-349ce27c691a
(Abgerufen am 24.04.2024).

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