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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 15 - Die Zeit Ruprechts (1400-1403)

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Die Stadt Nürnberg wird vom kgl. Hofgericht gegen die Ansprüche der Städte Mainz, Worms, Speyer aus dem Städtekrieg freigesprochen1 [so, ohne Wiedergabe der Originaldatumszeile, die Angabe RTA, s.u.)].

Überlieferung/Literatur

Ü: A StA Nürnberg, Amts- und Standbücher (Rep. 52b) Nr. 39. - Hierin mehrere Urk. zu dem Fall, obige jedoch nicht nachweisbar. Vielleicht befand sie sich unter den heute fehlenden Blättern 31-48. s. Anm. unten.

R: RTA 3 S. 12 Z. 37ff. - Reg. Pfgff. 2 Nr. 335 (nach RTA).

Kommentar

Es gibt zu denken, daß ein Hofgericht getagt haben sollte, ehe der Kg. gekrönt war. Unter Ruprecht hat sich das Hofgericht mit dem Streit zwischen den rheinischen und den schwäbischen Städten urkundlich nachweisbar erstmalig 1405 Jan. 23. beschäftigt (s. URH Bd. 16 sub dat.). Nürnberg wird dabei nicht mehr aufgeführt, so daß es vielleicht doch mit dem Spruch des Hofgerichts des Kg. Wenzel 1400 Mai 26 zu einem Abschluß gekommen war (s. URH Bd. 14 Nr. 394). - Nürnberg hat im Gegenzug für die Anerkennung Ruprechts ein Privileg erhalten, wonach die Stadt und ihre Bürger wegen ihrer Übergriffe im Krieg der Fürsten und Städte vor kein Gericht geladen werden durften (Brief von 1401 Jan. 6, unten Nr. 18). Ein Zusammenhang mit dem Rechtsstreit um die Entschädigungszahlungen kann angenommen werden. Es wäre jedoch zu erwarten, daß sich in dem Brief ein Bezug auf eine Hofgerichtssitzung zugunsten Nürnbergs fände, hätte die so kurz zuvor stattgefunden. - Vielleicht hat sich ein Datierungsfehler bei den RTA eingeschlichen. Leider ist dies nicht nachprüfbar, da die Urk. nicht aufgefunden werden kann. Falls es sie überhaupt gab, so ist sie wohl nicht aus dem alten Bestand des Reichsarchiv München an das StA Nürnberg gekommen. - Es gibt ein Vidimus des Hofgerichtsspruchs von 1400 Mai 26. Dieses Vidimus des Landgerichts der Bgfs. Nürnberg datiert von 1406 Dez. 29 (Ü: A StA Nürnberg, Siebenfarbiges Alphabet, Urk. Nr. 392). Sollte eine Verwechslung hiermit vorliegen?

Anmerkungen

  1. 1Gemeint ist der Große Städtekrieg 1387-1389 (vgl. Lindner, Geschichte 2 S. 3-74. - Looshorn S. 423-433. - Heinrich Boos, Geschichte der rheinischen Städtekultur von ihren Anfängen bis zur Gegenwart mit besonderer Berücksichtigung der Stadt Worms. Bd. 2. Berlin 1897. S. 165-208). Forderungen gegen die Städte aufgrund der damaligen Kriegsereignisse auf der Basis der verschiedenen Sühneverhandlungen und -sprüche sowie die gegenseitigen Forderungen der Städte über den jeweiligen Anteil an den Entschädigungszahlungen wurden nach Kriegsende noch über Jahrzehnte erhoben. Die Bemühungen um einen Ausgleich zwischen den Pfgff., den rheinischen und den schwäbischen Städten begannen im Auftrag Kg. Wenzels bereits im April 1389. Auf dem Reichstag zu Eger im Mai 1389 hat Wenzel dann die Auflösung des Großen Städtebundes, eines Zusammenschlusses des rheinischen mit dem schwäbischen Städtebund, befohlen und die Kassierung sämtlicher Privilegien bei Ungehorsam angedroht (vgl. URH Bd. 12 Nr. 122 samt Anm.). Im Landfrieden von Eger wurde der Große Städtebund für ungültig erklärt (ebda., Nr. 125 [35.]). Den Pfgff. war ein Schadensausgleich von 60 000 Gulden zugesprochen worden (vgl. URH Bd. 14 Nr. 394). Seit Anbeginn scheint es Streit zwischen den rheinischen und den schwäbischen Städten gegeben zu haben über die Zahlungen an die Pfalz. Offenbar hatten die rheinischen Städte die gesamte Summe vorgestreckt, die schwäbischen wollten ihren Anteil in Höhe von 30 000 Gulden nicht zahlen und haben es trotz aller Prozesse vor Schiedsrichtern, den beiden Kgg. und dem Hofgericht wohl auch nie getan. Der Streit zog sich über zwanzig Jahre hin. Die widersprüchlichen Briefe Kg. Wenzels und seines Hofgerichts waren einem Ende der Auseinandersetzungen nicht förderlich (vgl. RTA 2 Einleitung S. 127f., 137; - S. 198-209 Nr. 90, 91, 93-97; S. 220ff. Nr. 106. - RTA 3 Einleitung S. 12. - RTA 5 S. 651, S. 660 Anm. 4, S. 661 Anm. 3. - Gerlich S. 212f. - URH Bd. 12 Nr. 60, 73, 81, 105, 122, 125. - URH Bd. 13 Nr. 112-114, 185, 190, 192, 212. - URH Bd. 14 Nr. 131, 150, 231, 232, 234, 239, 248, 326, 330, 391, 394 samt allen Anm.). - Vgl. unten Nr. 18, 51f., 101, 103 Anm.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 15 n. 16, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b397ffc9-b9fe-4e32-af06-f8e258feaa47
(Abgerufen am 19.04.2024).

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