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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 14 - Die Zeit Wenzels (1397-1400)

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Bořivoj von Svinaře, Hauptmann Kg. Wenzels in Bayern, und Franz von Gewicz, Domherr zu Prag sowie oberster geheimer Schreiber Kg. Wenzels, bekunden: Im Auftrag, auf Geheiß und kraft besonderer Vollmacht des Kg. sind sie mit Bürgermeistern, Rat und Bürgergemeinde der Stadt Köln wegen aller Vorgänge und Gefangennahmen in der Stadt1 folgendermaßen übereingekommen2 (daz wir van bysonderen beveylnisse ind geheysse [...] und van macht eyns gewaltbrieffs den wir dar ober haben besegelt mit der majestait mit den eirberen luten [...] overkomen syn und getadingt haben as van allen den geschichten und gevangenen die sich vorher in der Stat zu Coelne under yn ergangen haben).

Sie haben sich auf die Zahlung einer Summe von 11.000 rheinischen Gulden geeinigt (also daz wir mit yn und sy mit uns daz uff eyne somme gulden bracht haben). Davon hat die Stadt ihnen jetzt zu Köln bereits 2.000 rheinische Gulden für den Kg. ausgehändigt und die restlichen 9.000 Gulden verbrieft. Diese Summe ist hälftig jetzt am 6. Jan. (nu zo drytzienmissen schierts koempt) und an der nächsten Fastenmesse [vor Freitag, April 13]3 jeweils in Frankfurt auszuzahlen4 und zwar in die Hände von Fritz Mager5. Sie haben Fritz Mager geboten, das Geld in ihrem Namen entgegenzunehmen, und ihn bevollmächtigt, Quittungen auszuhändigen.

Sie haben den mit dem Majestätssiegel versehenen Brief des Kg. für die Stadt über diese Angelegenheit samt dem [Schuld]brief der Stadt6 ebenfalls dem Fritz Mager zur Aufbewahrung übergeben. Sie haben ihm geboten, diese Briefe der Stadt – nach Zahlung der ersten Hälfte und sobald sie Sicherheit für die zweite Hälfte gegeben habe – auszuhändigen7. Fritz Mager ist bevollmächtigt, in ihrem, der Aussteller, Namen zu handeln. Seine Maßnahmen sollen gleiche Kraft und Macht haben wie ihre eigenen, ohne jegliche Arglist und ohne irgendwelche Widersprüche ihrerseits oder seitens des Kg. (daz sall glych uns selber krafft ind moege haben ayn argelyst ind davon sollen die stat ind purgere van uns weigen unsers herren des coengs vurschreven ayn alle anspraiche syn und blyve).

Sie geloben hiermit ferner, daß sie den besagten Majestätsbrief in den Registern in der Kanzlei zu Böhmen registrieren lassen werden. Sie werden auch dafür sorgen, daß die früheren Briefe in dieser Angelegenheit dort gelöscht werden8 (daz wir den vurschreven brieff mit der maiestait sollen doin schryven und regysteren in daz regyster in der cancelarien zu Behem ind solen ouch truweligen bestellen daz de andere [...] uss dem egenanten regyster in der cancelarien gedain und cancelliert werde). Dies alles soll in Anwesenheit eines von der Stadt Köln abgeordneten Boten geschehen, der für die An- und Abreise Königsgeleit erhalten wird.

Etwaige Ladungen der Stadt und Bürger vor das Hofgericht sollen aufgehoben und aus dem Buch des Hofrichters gelöscht werden, ohne daß der Stadt hierdurch weitere Kosten entstehen9 (ind off eynche laydbryeve gegeben wern [...] daz wir dye uss soilen heysschen doin an dem hoffgerichte in des hoffrichters boiche).

Originaldatierung:
Datum 1397, in vigilia epiphanie domini.

Überlieferung/Literatur

Ü: A Histor.A Stadt Köln, HUA 5934. Rückvermerk: H. Borsywoyss breff und her Frantz.

D: Quellen Köln 6 S. 482f. Nr. 306.

R: Mitt. StadtA Köln, H. 12 S. 3 Nr. 5934. – Reg. Köln 10, Nr. 1204.

Anmerkungen

  1. 1Dies bezieht sich auf die Geschehnisse in Köln während der Entmachtung und Gefangennahme der "Greifen" durch die "Freunde" zwischen dem 23. Dez. 1395 und dem 21. Jan. 1396 (vgl. URH Bd. 13 Nr. 13 Anm.) und während des Sturzes der Geschlechterherrschaft im Juni 1396 (ebda., Nr. 331337, 339), denen ein Verfahren des Kg. gegen die Bürger folgte und sodann im Nov. 1396 die Sühne (vgl. Anm. 2).
  2. 2Die Verhandlungen und der Ausgleich zwischen den königlichen Räten und der Stadt fanden bereits im Spätjahr 1396 in Köln statt (vgl. URH Bd. 13 Nr. 372 Anm. 2, 374, 391f., 396, 398401, jeweils samt Anm.).
  3. 3Die Frankfurter Fastenmesse hatte nach einer Verfügung des Kg. spätestens Freitag vor dem Palmsonntag beendet zu sein (vgl. Urk. von 1393 Juli 13, URH Bd. 13 Nr. 85).
  4. 4In der Urk. von 1396 Dez. 31 (URH Bd. 13 Nr. 400) werden die gleichen Zahlen, Modalitäten und Termine genannt. Danach wurde die erste Zahlung bereits damals in Köln geleistet und wohl auch schon die obige Urk. ausgestellt. Die geforderte Übergabe am 6. Jan. in Frankfurt schließt aus, daß die Urk. tatsächlich erst am 5. Jan. und in Köln ausgestellt ist, wie die Formulierungen vorspiegeln. Zumal auch ein Teil der in Anm. 2 zitierten Briefe des Vorjahres den Eindruck erweckt, als seien indizierte Zahlungen bereits erfolgt und auch Quittungen ausgestellt, wenn auch vielleicht noch nicht ausgehändigt. Die in den Urk. des Kg. aufgeführten Beträge stimmen nicht mit denen in den Briefen seiner Räte genannten und in den Kölner Rechnungsbüchern verzeichneten Zahlungen überein (vgl. Nr. 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23). Dies läßt auf Unregelmäßigkeiten in der Handhabung durch die kgl. Räte schließen (hierzu und zu den Datierungsfragen vgl. Keussen, Mitt. StadtA Köln, H. 15 S. 18ff., 52ff.).
  5. 5Fritz Mager war zusammen mit Bořivoj von Svinaře für den Kg. als Rat in der Kölner Sache tätig (vgl. URH Bd. 13 Nr. 339, 372). In den Sühneverhandlungen im Spätjahr 1396 war vereinbart worden, daß die Zahlungen Kölns für den Kg. an Fritz Mager zu Beginn des Jahres 1397 in Frankfurt zu erfolgen hatten (vgl. URH Bd. 13 Nr. 398, 400f.).
  6. 6Vgl. unten Nr. 4 und Nr. 5.
  7. 7Die Zahlungen erfolgten nach den Rechnungsbüchern in verschiedenen Raten bis zum 4. April (vgl. Nr. 3, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23).
  8. 8Die Register der kgl. Kanzlei sind nicht erhalten.
  9. 9Mit Urk. 1394 Nov. 23 hatte Hofrichter Mgf. Johann von Brandenburg alle gegen Köln ergangenen Ladungen vor das Hofgericht aufgehoben (vgl. URH Bd. 13 Nr. 165). Aus der Zeit danach sind keine überliefert. Die Stadt Köln hatte immer wieder auf ihr Privileg verwiesen, wonach sie nicht vor ein Gericht außerhalb der Stadt geladen werden durfte (1355 Dez. 8, vgl. GSP 1 Nr. 619).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 14 n. 2, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f3a2988e-1a53-4282-b491-93e7e1fa2dde
(Abgerufen am 29.03.2024).

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