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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 14 - Die Zeit Wenzels (1397-1400)

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Gf. Wilhelm von Schaunberg bekundet: Als er an Kg. Wenzels Statt in Prag im Hof des Kg. bei der Pfarrkirche St. Benedikt zu Gericht saß, kam Wilhelm Fraunberger vom Haag vor ihn und brachte mit seinem Fürsprecher folgendes vor: Kg. Wenzel habe ihm und den Bürgern der Stadt Augsburg unlängst geboten (gebotten und vorschriben), vierzehn Tage nach Weihnachten vor ihn an seinen Königshof zu kommen, wo er alle Zwietracht und Streitigkeiten zwischen ihnen prüfen und eine Entscheidung nach Minne oder Recht fällen wollte1 (alle und ygliche zuspruche zweytracht und stocze die zwischen in weren gnediclich zuverhorend und die mit der minn oder mit dem rechten zuendend). Er, Wilhelm Fraunberger, habe dem kgl. Gebot entsprochen und, wie es sich gebührt, auf die Augsburger gewartet (also gewartet als billich were). Die von Augsburg seien jedoch weder selbst gekommen, noch hätten sie jemanden an ihrer Statt gesandt.

Wilhelm Fraunberger bat deshalb den Aussteller, ein Urteil zu erfragen darüber, ob man ihm angesichts der Tatsache, daß die Streitsache durch Reichsrechte ausgelöst sei, recht und billig ein Zeugnis unter dem Hofgerichtssiegel ausstellen könne, woraus hervorgehe, daß er an besagtem Tag gewartet habe, die von Augsburg aber nicht da gewesen seien (bat uns dorumb zufragend eyner urteyl seydemal das soliche czweytrachten und stozze von des Reichs Rechten wegen her kummen weren ob man im dann icht billich und zu recht ein bekantnisse [...] verschriben und geben solt als recht were).

Dies wurde ihm mit Gesamturteil auf den Eid erteilt.

Beurkundungsformel (des zu urkund und bekantniss ist im diser brief mit urteil gegeben).

Originaldatierung:
Geben zu Prag, 1397, an sant valtins tage.
Kanzleivermerke:
Johann von Kirchen.

Überlieferung/Literatur

Ü: A StA Augsburg, Reichsstadt Urk. Nr. 214. – HGS. rücks. aufg.

Anmerkungen

  1. 1Ein diesbezügliches Gebot ist nicht erhalten. Die Streitigkeiten zwischen dem ehemaligen Landvogt Wilhelm Fraunberger und Augsburg bestanden wohl schon seit 1390 und hatten sich zu einer regelrechten Fehde ausgeweitet, in deren Verlauf Augsburg mit Acht und Aberacht belegt wurde (Urk. von 1395 Okt. 20, vgl. URH Bd. 13 Nr. 266 samt Anm. und 1396 Okt. 22, ebda., Nr. 378383 samt Anm.). – Vgl. unten Nr. 62 samt Anm.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 14 n. 11, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ab0adb4b-68af-4cdd-a828-96c44c709c7b
(Abgerufen am 19.04.2024).

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