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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 12 - Die Zeit Wenzels (1388-1392)

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Kg. Wenzel bekundet öffentlich allen: Obwohl (Wie wol das sey) unlängst die Bürgermeister, Räte und Bürger der Stadt Colmar, Getreue von Kg. und Reich, in die Acht und Aberacht von Kg. und Reich gekommen sind (in vnserr vnd des Reichs Achte vnd abrechte komen sind), weil sie die in Colmar ansässigen Juden, kgl. Kammerknechte, gegen Kg. und Reich unterstützten und diesen in ihrem Ungehorsam unrechtmäßig beistanden1 (sunderlichen dorumb das sie die Juden [...] wider vns vnd das Reich haben enthalden vnd In irer vngehorsamkeit beygestanden sein freuelichen), wie das in den darüber mit Recht und Urteil ausgestellten Briefen des Hofgerichts von Kg. und Reich enthalten ist2 (als das in vnsern vnd des Reichs hofgerichtes brifen die doruber mit recht vnd vrteyle geben sind wol eigentlichen begriffen ist), hat Stislav von der Weitmühl ihn, den Kg., unterrichtet (eigentlichen vnderweiset), daß Bürger und Stadt Colmar dem Bund der Reichsstädte nicht hätten beitreten wollen, sondern treu bei Kg. und Reich geblieben seien, daß sie wegen der Acht und Aberacht um die Gnade von Kg. und Reich nachgesucht (vmb sulche Achte vnd abrechte an vnsere vnd des Reichs gnaden komen sein vnd der begeret) und sich diesbezüglich mit dem Kg. völlig ausgesöhnt (sich mit vns genczlichen verrichtet) hätten.

Infolge der Treue und Dienste, die die Colmarer für Kg. und Reich stets geleistet haben und auch künftig leisten sollen, sowie aufgrund ihrer demütigen Bitte (irer dimutiger bete willen) hat er, der Kg., die Bürger insgesamt wie jeden einzelnen in dieser Angelegenheit aus der Acht und Aberacht von Kg. und Reich gnädig entlassen, entläßt sie daraus kraft dieses Briefs mit kgl. Autorität (So haben wir [...] mit wolbedachtem mute, gutem Rate vnd rechter wissen dieselben Burger [...] gemeinlichen vnd ir iglichen sunderlichen von wegen solcher egenanter sachen vss vnserr vnd des Reichs Achte vnd abrecht gnediclichen gelassen vnd lassen sie dorus in kraft dicz brifes und Romischer kuniclicher mechte volkomenheit), setzt sie in alle ihre früheren Gnaden, Rechte, Freiheiten und guten Gewohnheiten, die sie vor der Ächtung genossen haben, wieder ein (seczen sie ouch wider in alle vnd igliche ire gnaden, rechte, freyheit vnd gute gewonheit der sie von rechte oder gewonheit ee dann sie in solche Achte vnd abrechte komen sein gebrawcht vnd genossen haben) und gebietet deshalb mit diesem Brief (gebieten dorumb [...] ernstlichen mit diesem brife) allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff., Freien, Dienstleuten, Rittern, Knechten, Stadt-, Markt- und Dorfgemeinden sowie allen Reichsgetreuen, insbesondere dem jetzigen wie künftigen Landvogt im Elsaß, zur Vermeidung der schweren Ungnade von Kg. und Reich (Als libe in sey vnsere vnd des Reichs swer vngnad zuuermeiden) die Colmarer Bürger wegen dieser Acht und Aberacht nicht mehr an Leib und Gut anzugreifen, zu behindern, zu verunsichern, zu schädigen, in Angst zu versetzen oder zu beunruhigen (das sie furbasmer die [...] Burgere gemeinlichen oder besunder von wegen solcher Achte vnd abrechte an iren leiben vnd guten nicht angreiffen, hindern, irren, beschedigen, leidigen oder betruben sollen in dheineweis).

Originaldatierung:
Geben zu Prage, 1388, des Sunabendes noch sand Veytes tage, r. B. 26, r. R. 12.
Kanzleivermerke:
[KV:] Auf Vortrag (Ad relationem) des Beneš von Choustník: Wlachnik von Weitmühl. - [RV, rückseitig:] R. Wenzel von Jenikow.

Überlieferung/Literatur

Ü: A AM Colmar, AA 172 Nr. 14. - Perg. - MS, zur Hälfte erhalten, an Perg.-Streifen anhängend.

Kommentar

Obiges Stück ist nicht identisch mit dem Text in Elsäss. Stadtrechte 3 S. 180 Nr. 146 mit demselben Datum 1388 Juni 20. Der Druck behauptet im Kopfregest, daß Wenzel die Stadt Colmar aus der Reichsacht befreite, gibt dann aber die Urk. Kg. Wenzels vom selben Tag (in beglaubigter Abschrift durch den städtischen Notar = AM Colmar, AA 172 Nr. 15) wieder, mit welcher er die Stadt zehn Jahre lang von jeglicher Steuer und sonstigen Abgaben befreite und ihr gestattete, in diesem Zeitraum alle den Juden auferlegten Zahlungen für sich einzunehmen. - Vgl. die - nicht textgleiche - Urk. von 1389 Nov. 29, hier unten Nr. 84.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. die Urk. Kg. Wenzels vom selben Tag, vorherige Nr. 34.
  2. 2Urkundlich nicht nachweisbar.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 12 n. 35, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e650b472-aff5-4462-81fc-a26fbd1f3058
(Abgerufen am 29.03.2024).

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