Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 12 - Die Zeit Wenzels (1388-1392)

Sie sehen den Datensatz 25 von insgesamt 463.

Ruprecht d. Ä., Pfgf. bei Rhein, Reichsobertruchseß und Hzg. in Bayern, bekundet öffentlich: Die Brüder Stephan, Friedrich und Johann, Pfgff. bei Rhein und Hzgg. in Bayern, einerseits und die Bundesstädte in Schwaben, Bayern und Franken1 andererseits haben sich seiner gütlichen oder rechtlichen Entscheidung anvertraut und diese einhalten zu wollen durch folgenden Anlaßbrief (als der anlaß briff besaget), den Hzg. Friedrich für sich und seine Brüder dem Pfgf. Ruprecht d. Ä. aus-händigte, versichert (alle sachen von des krieges wegen [...] genczelich an vns gestalt hant wie wir sie bedersyte mit der mynne oder mit dem rechten darumb entscheiden vnd vzwisen, daz sie daz von beden siten veste vnd stede halten sollen vnd wollen). [Es folgt die Urk. Friedrichs, Pfgf. bei Rhein und Hzg. in Bayern, auch im Namen seiner Brüder Stephan und Johann, von 1388 März 13; D: DRTA 2 S. 8 Nr. 1.]

Angesichts der entstandenen und künftig zu verhindernden Kriegsschäden hat Pfgf. Ruprecht d. Ä. sich zum Lob Gottes und zu Ehren des Kg. [Wenzel] und des Reichs sowie zum Vorteil des Landes entsprechend dem Rat der Fürsten und Herren, die sich zu Neumarkt aufhielten, und anderer Freunde und Getreuen der Sache angenommen und mit beiden Parteien folgende gütliche Entscheidung erreicht (haben darumb got zu lobe, vnserm herren dem Romischen konige vnd dem heiligen Riche zu eren vnd dem gemeynen lande zu troste vnd zu notze nach rade der fursten vnd herren, die mit vns ictund zum Nuwenmarckt daby gewesen sint vnd ander vnser frunde vnd getruwen vns der obgenanten sachen angenomen vnd auch vzgesprochen bede parthien fruntlich zu entscheiden):

[1] Die Parteien sollen bezüglich der Kriegsvorkommnisse gänzlich und für immer ausgesöhnt sein. - [2] Sämtliche Gefangenen sind freizulassen. - [3] Alle Brandschatzungen und unerledigten Prozesse (geding) sollen vergeben und hinfällig sein. - [4] Die Zusagen, Gelübde und Bündnisse, zu denen sich Ebf. [Pilgrim II.] von Salzburg, seine Diener und Bürgen wegen der Gefangenschaft des Ebf. zu Raitenhaslach bereitfanden, sind ungültig. - [5] Gegeneinander [mit Dritten] geschlossene Bündnisse wurden lediglich dahingehend verhandelt, daß sie im Belieben sowohl des Ebf. wie der bayerischen Hzgg. stehen. - [6] Zur Entscheidung über die verlorene Habe des Ebf. wird zur Verhandlung am 12. April nach Heidelberg geladen (bescheiden wir beden parthien des tage fur vns gen heidelberg virczehen tage nach ohstern nehst kompt). - [7] Der Ebf. soll sich ernsthaft für die Aufhebung des Banns2, in dem sich die Hzgg. Friedrich, Stephan und Johann befinden, einsetzen. - [8] Hab und Gut der Stadt Nürnberg und anderer Bundesstädte sowie deren Bürger, die die genannten Hzgg. vor Kriegsbeginn in ihre Gewalt brachten, sollen an Hzg. Ruprecht d. J. statt an Pfgf. Ruprecht d. Ä. ausgehändigt werden; zudem sollen Gelübde der Gefangenen und ihrer Bürgen ungültig sein. - [9] Zur Entscheidung über das von den Hzgg. nicht mehr beizubringenden Hab und Gut wird zur Verhandlung am 12. April ([...] daz ist off den Sontag zu latin misericordia domini zu nacht) nach Heidelberg geladen, wo sich die Parteien bereits am Vorabend einfinden sollen. - [10] Nicht verhandelt wurde, was Hzg. Stephan vor dem Krieg den Städten abnahm, da es bei den deswegen bereits getroffenen Abmachungen bleiben soll. - [11] Beide Parteien sollen unverzüglich an bestimmten [im einzelnen genannten] Orten das Inkrafttreten des Schiedsurteils (sune) am 18. März (off mitwochen nehst kompt so der tag offget) verkünden. - [12] Bis Mittwoch noch eingenommene Burgen sollen zurückgegeben, Gefangene freigelassen werden. - [13] Diese Entscheidung ist in allen Punkten von beiden Parteien uneingeschränkt einzuhalten.

Originaldatierung:
Geben zum Nuwenmarckt off den Sontag in der fasten als man singet Judica, 1388.

Überlieferung/Literatur

Ü: A HStA München, Abtlg. III (GHA), Hausurk. Nr. 325. - Perg. - Vom ehedem anhängenden Ausstellersiegel nur Perg.-Streifen erhalten.

B1 HStA München, Kurbayern Urk. Nr. 12501 (Insert in Urk. von 1388 April 23).

B2 IFS Frankfurt/M., Kopialb. 14 (alte Sign.: XII; 15. Jh.) Bl. 40v-42r Nr. 49.

D: DRTA 2 S. 9-11 Nr. 3.

R: UB Worms 2 Nr. 895. - Regg. Pfgff. 1 Nr. 4752.

Kommentar

Zum Vorgang vgl. Lindner, Gesch. d. dt. Reichs unter Kg. Wenzel 2 S. 13f., sowie DRTA 2 S. 4f. und die hier folgende Nr. 26.

Anmerkungen

  1. 1Mit Urk. von 1388 März 13 (Ü: IFS Frankfurt/M., Kopialb. 14, Bl. 42r Nr. 50; D: DRTA 2 S. 8f. Nr. 2).
  2. 2D.h. die Aufhebung des von Ebf. Pilgrim selbst über die bayerischen Hzgg. verhängten Kirchenbanns und Interdikts; vgl. Gatz, Bischöfe S. 673.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 12 n. 25, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d85100a6-f877-48fe-8b04-9b6202ffab69
(Abgerufen am 19.04.2024).

Bestandsinformationen