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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 12 - Die Zeit Wenzels (1388-1392)

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Berthold, Bgf. zu Meißen, Herr zu Frauenstein, saß anstatt Kg. Wenzels zu Pürglitz zu Gericht (Sazzen zu gericht zu den Burgleins an stat des [...] hern Wenczlaws Romischen kunigs) und bekundet: Niklas Wendelstein hat vor ihm im Gericht gegen Friedrich von Hohenlohe geklagt und die Güter Weikersheim und Schüpf (Burg) sowie dazugehörige Städte, Land und Leute - mit Ausnahme der Pfandschaft, welche die Rothenburger daran haben - erlangt (vor vns in gericht erfollet erlanget vnd erclagt). Er setzt daher mit Kraft dieses Briefes den Niklas in Nutzgewere der Güter, nachdem Konrad Zingel anstatt des genannten Niklas die Anleite sechs Wochen und drei Tage ersessen und rechtsgemäß erwirkt hat und dies mit Anleiterbriefe nachgewiesen wurde (daruff ersezzen vnd erzewgt hat mer den drei tag vnd sechs wochen als recht ist als er das wol beweist hat mit seines anleyter offen brieff vnd Insigel noch recht). Er gibt ihm mit Gerichtsurteil (geben im von gerichts wegen als erteilt ist) zu Schirmern Ebf. Adolf von Mainz, die Bff. Gerhard von Würzburg und Lamprecht von Bamberg, Pfgf. und Hzg. in Bayern Ruprecht d. J., der Genannten Amtleute, Vögte, Städte und Diener sowie die Bürger der Städte Rothenburg [o.d.T.] und Nürnberg und aller Reichsstädte, und er gebietet ihnen mit Gerichtsurteil und kgl. Gewalt (gebieten von gerichts wegen als erteylt ist vnd von vnsers [...] hern gewalt des kunigs), den Niklas zu beschirmen und zu schützen und ihm bezüglich der erklagten Güter behilflich zu sein, wenn er oder jemand in seinem Namen es von ihnen fordert. Wer seinem Ersuchen nicht nachkommt, handelt gegen das Reich und wird rechtsgemäß gerichtlich verfolgt (wer der oder die weren die des nicht enteten so es an sie gefordert wurde die weren vnd teten sere wider das heilige Reich vnd wolten darumbe zu in richten als recht wer). Ferner wurde geurteilt (Im ist auch erteilt), daß niemand, der etwas gegen die erklagten Güter unternimmt, damit gegen ein geistliches oder weltliches Gericht, einen Landfrieden oder Landgericht verstößt (das sie dar an nicht frefeln wider die kein gericht geistliches noch weltliches lantfrid nach lantgericht in deheinweise), und (Im ist auch erteilt) daß es ihm nicht zum Schaden gereicht, wenn ein anderer auf die genannten Güter klagt, und es ihm freisteht sich zu verantworten, wenn es ihm in Haus und Hof oder persönlich verkündet wird (ob yemant clagen wolt vf die [...] gt das im das kein schaden brengen sol man vorkundet im den das zu haws zu hoff oder vnder augen das mag er vorantwurten ob er wil).

Originaldatierung:
geben [...] mit vrteil [...] an dem heiligen vffart abent, 1388.

Überlieferung/Literatur

Ü: A Hohenlohe-ZA Neuenstein, Schubl. LII Nr. 8. - Perg. - HGS, leicht beschädigt, an Perg.-Streifen anhängend.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 12 n. 32, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/cf1a861e-7a99-4362-9dc7-4e1dc01103c7
(Abgerufen am 28.03.2024).

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