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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst (Sergius IV.) bestätigt auf Bitten des (Vizegrafen) Wido (II.) von Thiers eine Urkunde, wodurch der Graf das von ihm wiederhergestellte Benediktinerkloster Saint-Symphorien-de-Thiers (D. Clermont) dem Kloster Cluny unterstellt und dieser Abtei einige Güter schenkt.

Überlieferung/Literatur

Reg.: Chaix, Mon. pont. Arverniae 21 n. 10; Wiederhold, PUU. in Frankreich VI 4 Anm. 4. Lit.: Rosenwein, Neighbor 191.

Kommentar

Ob die päpstliche Bestätigung tatsächlich erfolgte und ein Papstprivileg ausgestellt wurde, bleibt zweifelhaft. In der Urkunde Widos (Bernard-Bruel, Recueil III 710) heißt es bloß: Ego in Dei nomine Wido laudo et confirmo, confirmari opto apostolico privilegio, regali praecepto ... Bereits Mabillon, Ann. IV 212 notiert daraus: Wido optavit confirmari ... und in den Mon. pont. Arverniae wird vorausgesetzt, daß der Graf seinen Wunsch auch in die Tat umgesetzt habe. Pfister, Robert le Pieux p. LXXIII n. 43 und Newman Cat. 45 n. 36 nehmen an, daß Wido die Bestätigung König Roberts II. von Frankreich eingeholt habe, und Wiederhold, daß das Kloster auch ein Papstprivileg erhielt. Die erwähnte Urkunde des Vizegrafen datiert von Sep. 1011 (men. Sep., feria VI., regnante Roberto rege a. XV.). Falls Wido sofort um die päpstliche Bestätigung angesucht haben sollte, dann ist diese wohl noch von Sergius IV. ausgestellt worden. Sicher weiß man von einer Romreise des Vizegrafen allerdings erst aus dem Jahre 1017 (vgl. n. 1193).

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 1064, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1011-00-00_2_0_2_5_0_1118_1064
(Abgerufen am 25.04.2024).