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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Johannes (XIII.) bestätigt dem Abt Folkuin von Laubach (Lobbes, D. Lüttich) auf Intervention des Bischofs Notger von Lüttich durch ein besiegeltes Papyrusprivileg die Immunität seines Klosters sowie gemäß den Verfügungen Notgers die Erhebung des Klostervorstehers in den Rang eines Abtes, die Unterstellung der Abtei unter die Jurisdiktion des Lütticher Bischofs, der die frei gewählten Äbte und Vögte des Klosters einzusetzen habe, die Verleihung der Würde eines Bischofsvikars an die Äbte und den Primat der Abteikirche vor allen Kirchen der Lütticher Diözese mit Ausnahme der Kathedrale.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Ann. Laubienses 972 (MGSS. IV 17) u. Gesta abb. Lobbiensium 1 (MGSS. XXI 308). Reg.: J. *2887; JL. *3766 Lit.: Warichez, L'abbaye de Lobbes p. XIV f.

Kommentar

Die Papsturkunde ist nicht erhalten und nur aus den zitierten Quellen bekannt, die aber fehlerhaft berichten. Laut den Ann. erhielt das Kloster die Bestätigung der von Kaiser Otto II. verliehenen Immunität (Immunitas ... a Johanne papa confirmatur). Dasselbe bezeugen auch die Gesta, welche noch den Empfänger und den Intervenienten nennen, dann aber die Bestätigung der bischöflichen Verfügungen hinzusetzen (ut ... abbatem habere deberemus, sic tamen ut potestatem ... Leodienses episcopi ... retinerent, videlicet abbatem, quem congregatio libere sibi elegisset, ipsum perficerent, advocatum quoque secundum eligentium votum ecclesiae constituerent, ... abbatem in ... Leodiensi ecclesia vicarium haberent, et Lobiensem ecclesiam inter caeteras totius episcopatus ecclesias post matricem prime sedis ecclesiam primatum pre omnibus habere concederent). Über die Ausstattung des Privilegs vgl. MGSS. XXI 308 (habet sigillum, quia papiro fuit conscriptum, pre vetustate pene oblitteratum). Gemäß den Ann. muß das Privileg ins Jahr 972 datiert werden und könnte wegen der Intervention Notgers nur in den angegebenen Monaten zwischen dessen Regierungsantritt am 14. Apr. und dem Tode des Papstes ausgestellt worden sein, doch verweisen die Ann. und auch die Gesta die Ausstellung ins Jahr nach (anno sequenti) dem Kaiserprivileg (Böhmer-Mikoletzky n. 631), also auf 974. Warichez nimmt an, daß niemals ein Privileg Johannes' XIII. für Laubach existiert habe und sich die ausgeschmückte Berichterstattung der Quellen auf n. 683 beziehe.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. †503, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0972-05-00_3_0_2_5_0_531_F503
(Abgerufen am 28.03.2024).