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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Kaiser Otto (I.) verleiht auf Anordnung des Papstes Anastasius (III.) (sanctissimis preceptionibus Anastasii pape obedientes) und mit Zustimmung des Patriarchen (Rodoald) von Aquileja sowie anderer geistlicher und weltlicher Großer dem Theobald von Martinengo aus Brescia wunschgemäß für sich und seine Erben genannte Güter, Einkünfte und Rechte. Er setzt für Besitzstörung eine Strafe von 1000 Goldmark fest, die zur Hälfte der kaiserlichen Kammer, zur Hälfte den Geschädigten zufallen sollen.

Überlieferung/Literatur

Druck: MG. DO. I n. 463. Reg.: Böhmer-Ottenthal n. 480; IP. VI/1, 334 n. † *2.

Kommentar

Das zitierte Privileg Ottos ist eine Fälschung des 13. Jh., die zuerst in einem heute verlorenen Transsumpt vom Jahre 1274 bezeugt ist. Für die Herstellung wurden Familiendokumente und ein Diplom König Karlmanns von 878 (Böhmer-Mühlbacher n. 1536) verwendet. Nur durch dieses Privileg und die Urkunde n. 448 ist ein Aufenthalt Ottos des Großen in Verona im Okt. 968 bezeugt. Der zeitgenössische Papst wäre Johannes XIII. und nicht Anastasius III. oder Anastasius IV, an den der Fälscher ebenso wie in n. 448 vielleicht gedacht hat. Wie die ganze Urkunde ist aber auch die angebliche päpstliche Anordnung eine reine Erfindung. Am Ende des Diploms finden sich die Unterschriften der Bischöfe Eustachius von Albano und Deodat von Ostia sowie zweier Kardinäle. Die Namen sind ebenso wie bei n. 158 aus n. 352 entnommen; vgl. Schneider, Eine antipäpstliche Fälschung 120. Zum Schluß steht die angebliche Papstunterschrift: Ego Anastasius episcopus manu mea scripsi.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. †447, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0968-10-06_1_0_2_5_0_473_F447
(Abgerufen am 25.04.2024).