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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Auf Bitte Kaiser Ottos (I.) und auf Rat des Papstes Johannes (XIII.) (apostolici consultu) tritt Bischof Hildeward von Halberstadt einen Teil seines Sprengels an Magdeburg, einen anderen an Merseburg ab und wird dafür durch andere Besitzungen entschädigt. Auf Befehl des Papstes (iussione domni Johannis summi et universalis pontificis) sowie auf Bitten des Kaisers und Hildewards bestätigen die zur Synode versammelten Bischöfe unterschriftlich die über diesen Tausch durch den Pfalzkanzler Ambrosius ausgefertigte Urkunde.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Chr. ep. Merseburgensium (MGSS. X 165); Ann. Magdeburgenses (MGSS. XVI 150). Reg.: GP. IV/4, 78 n. *73. Lit.: Uhlirz, Gesch. Magdeburg 142 ff.; Quiter, Magdeburg 148; Claude, Gesch. Magdeburg 185; Wolter, Synoden 98 f.

Kommentar

Vgl. über die Abtretungen Hildewards Kehr, UB. Merseburg 7 n. 5 und Israel-Möllenberg, UB. Magdeburg 82 n. 60 sowie weiters die Erwähnungen in n. 450 und n. 738. Die Verzichturkunden Hildewards sowie eine Konsenserklärung des Erzbischofs Hatto II. von Mainz zur Gründung des Erzbistums Magdeburg (Israel-Möllenberg 81 n. 58 u. Stimming, Mainzer UB. 130 n. 210) wurden vor der Erhebung Adalberts zum Metropoliten durch Johannes XIII. in Rom verlesen; vgl. n. 449. Aus n. 598 ergibt sich jedoch, daß Hildeward später bestritt, zur Gründung des Bistums Merseburg seine Einwilligung erteilt zu haben. An der Anfang Okt. 968 in Ravenna tagenden Synode nahm der Papst nicht teil; vgl. über das Konzil Hefele-Leclercq, Hist. des conc. IV 829 sowie Böhmer-Ottenthal n. 473 a‒b, Boye, QuKat. 58 f. und Engels in AHC. 7/1976, 136‒158, wo herausgearbeitet wird, daß Hildeward erpreßt wurde. Vgl. dagegen H. Beumann, Entschädigungen von Halberstadt und Mainz bei der Gründung des Erzbistums Magdeburg (in: Ex ipsis rerum documentis, FS. H. Zimmermann, 1991) 383 ff. Hauptquelle ist die vom Kanzler Ambrosius ausgestellte Urkunde, die sogenannte Narratio erectionis ecclesie Magdeburgensis (Israel-Möllenberg 83 ff.), deren Echtheit Uhlirz nachgewiesen hat. Sie berichtet auch über die Ravennater Synode vom Apr. 967 (n. 413) und ist in verkürzter Fassung in die Ann. Magdeburgenses übernommen worden, wobei der Annalist, wie Uhlirz 145 zeigte, den Namen des Papstes eingefügt hat, so daß auch dieser als Erteiler des Beurkundungsbefehles erscheint und irrig die Teilnahme des Papstes am Ravennater Oktoberkonzil erschlossen werden müßte. Nur in der Chr. ep. Merseburgensium wird über die Erteilung des päpstlichen Rates an Hildeward berichtet, was ebenfalls auf der irrigen Vorstellung beruht, daß der Papst an der Synode teilnahm.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. †446, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0968-10-00_1_0_2_5_0_472_F446
(Abgerufen am 28.03.2024).