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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Während der dritten Sitzung des im Petersdom tagenden Konzils verkündet Papst Johannes XII. mit Konsens der Synodalen gemäß früheren Beschlüssen (n. 347 u. n. 348) die Deposition des flüchtigen und nicht zur Rechtfertigung erschienenen Bischofs Sico v. Ostia wegen der unkanonischen Weihe (Papst) Leos (VIII.) (n. 331) und bedroht ihn bei weiterer Anmaßung geistlicher Funktionen mit dem Anathem. Mit Berufung auf (einen Konzilsbeschluß) Papst Stephans (III.) wird weiters gemäß früherem Beschluß (n. 347) die Rückversetzung der von Leo (VIII.) Geweihten samt der Unmöglichkeit ihres Aufstieges zu höheren Weihegraden und zur Papstwürde verkündet. Das Konzil erteilt endlich seinen Konsens zu einem päpstlichen Vorschlag, den Laien während des Messezelebrierens den Aufenthalt in der Nähe des Altars und im Presbyterium zu verbieten. Der Papst unterzeichnet und promulgiert den Konzilsakt.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Konzilsakt, actio III (MG. Const. 1535 f.). Reg.: JL. I p. 467; Böhmer-Ottenthal n. 354 b; Boye, QuKat. 56; Zimmermann, PUU. 301 n. 162. Lit.: vgl. n. 347.

Kommentar

Zu den Rückversetzungen vgl. Schebler, Reordinationen 213. Der Konzilsakt zitiert wörtlich im Auszug den Beschluß des Laterankonzils Stephans III. von 769 gemäß dem Bericht des Lib. pont.; vgl. Duchesne 1476 und MG. Conc. II/1, 77 sowie jüngst Hehl, Der wohlberatene Papst 269. Den Beschluß über die Verweisung der Laien aus dem Altarraum übernimmt Deusdedit, Coll. canonum II 64 (Wolf v. Glanvell 216). Die Papstunterschrift lautet: Johannes sancte catholicę et apostolice Romane ecclesię episcopus huic decreto a nobis sicut supra legitur promulgato subscripsi. Der Zeitpunkt der Tagung der dritten Konzilssitzung wird nirgends angegeben. Da jedoch die ersten beiden Sitzungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfanden (n. 347 u. n. 348), kann für die dritte Sitzung dasselbe Interstitium angenommen werden. Außerdem mag sich der 28. Feb. 964 als ein Sonntag für die Promulgation der Konzilsbeschlüsse bes. geeignet haben.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 349, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0964-02-00_1_0_2_5_0_373_349
(Abgerufen am 28.03.2024).