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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Leo (VIII.) bestätigt dem Erzbischof Petrus (IV.) von Ravenna, daß die in verschiedenen Orten, insbesondere in Corlo und Tamara (Curolo et Tammara) (bei Ferrara), siedelnden Arimannen seiner Jurisdiktion unterstehen und ihm dienstpflichtig seien.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Placitum v. 970 (Manaresi, FSI. 96/1958,98). Reg.: J. *2844; JL. *3709; IP. V 50 n. *158.

Kommentar

Das heute verlorene und nur aus der zitierten Quelle bekannte Papstprivileg diente im Jahre 970 dem Erzbischof Petrus zum Beweis für seine Rechte auf die zwischen ihm und der Grafschaft Ferrara strittigen Arimannensiedlungen. Vgl. dazu auch die anderen damals von Petrus vorgelegten Papstprivilegien n. 166, n. 220, n. 256 und n. 417. In der Reihe der päpstlichen Diplome für Ravenna erscheint das Leo-Privileg zwischen n. 256 und n. 417, so daß der Urheber der Urkunde mit Papst Leo VIII. identifiziert werden kann. Da Erzbischof Petrus bei dessen Wahl in Rom anwesend war (vgl. Zimmermann, Parteiungen 39), darf vielleicht angenommen werden, daß sich der Erzbischof schon damals um ein Privileg des Papstes bemühte, das ja auch die Bestätigungsurkunde des abgesetzten Papstes Johannes XII. (n. 256) ersetzen sollte. Über die irrtümliche Zuschreibung eines Privilegienexzerptes zu dieser Urkunde Leos VIII. durch Pflugk-Harttung, Iter 183 n. 80 vgl. IP. V 50 n. *158. Über die falschen Folgerungen Fickers (vgl. auch Böhmer-Ottenthal n. 444) in bezug auf das Privileg Leos VIII. vgl. Manaresi 97.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 335, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0963-12-00_4_0_2_5_0_359_335
(Abgerufen am 18.04.2024).