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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Johannes XII. hält gemeinsam mit Kaiser Otto (I.) zur Beratung kirchlicher Fragen eine Synode im Petersdom (in ęcclesia beati Petri apostoli). (1) Der Kaiser berichtet vor der Versammlung über die nach der Besiegung der Slawen begonnene Mission östlich der Elbe und erbittet zur kirchlichen Organisation dieser Gebiete die Gründung eines Erzbistums in Magdeburg. (2) Der Papst wird ermahnt, seinen Lebenswandel zu bessern.

Überlieferung/Literatur

Erw.: 1) n. 304. 2) Lib. pont. (Duchesne II 246); Hermann v. Reichenau, Chr. (MGSS. V 115); Bernold v. Konstanz, Chr. (MGSS. V 423); Ann. Marbacenses 962 (Bloch, SS. rer. G. 9/1908, 23); Martin v. Troppau, Chr. (MGSS. XXII 431). Reg.: Böhmer-Ottenthal n. 310; Boye, QuKat. 54. Lit.: Hefele-Leclercq, Hist. des conc. IV 791 f.; Holtzmann, Kaiserzeit 198 f.; Zimmermann, Papstabsetzungen 81; Zimmermann, Dunkle Jh. 140 ff.; Wolter. Synoden 69 ff.

Kommentar

Daß nach Kaiserkrönungen Synoden abgehalten wurden, entsprach dem Gebrauch jener Zeiten (vgl. auch n. 434, n. 756 u. n. 1129), so daß auch nach der Krönung Ottos I. (n. 294) ein solches Konzil durchaus vermutet werden kann. Das einzige sichere Zeugnis darüber ist aber n. 304, woraus sich auch Tagungsort und Verhandlungsgegenstand (de statu et regimme totius christianitatis tractantes, que utilia sunt, utiliter secundum Deum tractarentur) ergeben. Auf den Zusammenhang der Verhandlungen über Magdeburg und der Gewährung des Kaiserprivilegs für Johannes XII. (n. 305) hat Hauck, Kirchengesch. III 225 f. aufmerksam gemacht; vgl. auch Zimmermann, Studien 184 f., weiters Quiter, Magdeburg 90 f.; Claude, Gesch. Magdeburg I 77 f. Es kann daher angenommen werden, daß auch darüber während der römischen Synode beraten wurde, zumal der Kaiser nicht mehr gewähren wollte als seine Vorgänger: vgl. Zimmermann 189. Über weitere mutmaßliche Verhandlungsgegenstände vgl. n. 299, n. 300 u. n. 304 f. Sechs vom Ann. Saxo (MGSS. VI 616) in Zusammenhang mit n. 304 überlieferte Konzilskanones sind nicht dieser Synode zuzuschreiben, sondern stammen laut E. D. Hehl in DA. 42/1986, 620‒628 aus dem Anf. des 11. Jh. und Magdeburger Bemühungen um eine Rechtfertigung der Bistumsorganisation im Osten. Das allerdings verfälschte Privileg für Regensburg (n. 300) nennt 117 Bischöfe als Konzilsteilnehmer; vgl. ansonsten Tangl, Teilnehmer 106 f. und die Unterschriften zu n. 305. Der Ausstellungstag des Papstprivilegs für Magdeburg (n. 304) ist wohl kaum der Tag der Synodalsitzung gewesen (Aschermittwoch!), die sich vermutlich über mehrere Tage hinzog. Wahrscheinlich begannen die Verhandlungen schon bald nach der Kaiserkrönung (n. 294), bei Einbeziehung von n. 302 sicher vor dem 7. Feb. 962. Über die dem Papste erteilten Mahnungen berichten außer den zitierten noch eine große Anzahl spätmittelalterlicher Quellen; vgl. auch Ebendorfer, Papstchr. (Zimmermann, MGSS. N. S. XVI 311). Aus allen ergibt sich die Datierung in die Zeit knapp nach der Kaiserkrönung Ottos, so daß Ottenthal mit Recht auf die römische Synode verweist. Dafür sprechen auch die Quellenaussagen. So spricht schon Martin von wiederholten Mahnungen des Kaisers und des römischen Klerus an den Papst und Landulf v. Colonna (Goldast, Monarchia II 94) von einem Konzil. Vgl. auch Ebendorfers Schismentraktat (Zimmermann 35) und Papstchronik (Zimmermann, MGSS. N. S. XVI 311) sowie Dietrich v. Niem, Viridarium (Pivec-Lhotsky 22), wonach der Papst Besserung versprochen haben soll. Vgl. jedoch dazu n. 313, was Duchesne für die Grundlage der im Lib. pont. überlieferten Tradition (cum quo ipse imperator multum decertans ab errore et nequitia sua) hält. Die späteren Autoren sind gewöhnlich von Hermann (papam pro sceleribus, quae fama de illo vulgabat, arguens) abhängig. Daß schon anläßlich der Kaiserkrönung dem Papst Vorhaltungen gemacht wurden, ist in Anbetracht der n. 283 angedeuteten Umstände der Berufung Ottos nach Rom durchaus denkbar; vgl. dazu auch Zimmermann, Parteiungen 57 f. In legendärer Art erwähnt auch die Translatio Cyriaci (AASS. Aug. D 338 f.) die Ermahnung des Papstes. Während seines Aufenthaltes in Rom habe der Kaiser den Papst durch Boten zu einem Zusammentreffen im Kaiserpalast beim Petersdom auffordern lassen, wo Otto accepta a clavigero Petri licentia seine Residenz aufgeschlagen hatte. Der Papst sagte sein Kommen für den nächsten Tag zuberiet aber dann doch zunächst in der Früh im Lateranpalast mit den eilig herbeigerufenen römischen Würdenträgern (Konsuln, Senatoren, Prätorianer- und Flottenpräfekten, Milites, Dekurionen und Pentakontarchen), die ihm geraten haben sollen: Nobis aequum videtur ... ut pater visitet filium. Daraufhin begab sich der Papst mit seinem Gefolge durch die Leostadt zum Gebet an der Confessio Petri in den Petersdom und von dort in den Kaiserpalast, wo ihm Otto alle gebührende Ehre erweist. Im vertraulichen Gespräch im Cubiculum des Palastes habe dann der Kaiser den Papst ermahnt, jedoch keine Gesinnungsänderung erreichen können. H. Beumann hat in HZ. 195/1962, 33 (Ndr. Beumann, Wissenschaft vom Ma. 437) die Vermutung geäußert, daß n. 542 auf einem verlorenen Privileg Johannes XII. für Mainz aus der Zeit der Krönungssynode 962 beruhe. Vgl. dazu auch Zimmermann in Südostdeutsches Archiv 10/1967, 38 Anm. 22. Dagegen hat sich vor allem H. Thomas in DA. 26/1970, 373 ff. ausgesprochen. Strittig ist, ob das verlorene Privileg nur analog zu n, 303 eine Palliumverleihung mit Vermehrung der Palliumtage (um Laurentius und Mauritius wie auch in n. 302) war, oder nebst der Bestätigung der Vikariatsrechte von n. 246 auch schon den in n. 542 angedeuteten Primat enthielt. Vgl. dazu auch GP. IV/4, 76 f. ad n. 68 und die angegebene Literatur, weiters vor allem M. F. La Plante, A Deperditum for Mainz in 962? (Arch. für Dipl. 25/1979, 21‒36) und Zotz, Pallium 161. Beumann hielt an seiner Meinung fest; vgl. Beumann, Die Ottonen 91. Ebenfalls vermutete H. Beumann in Rhein. Vjbl. 33/1969, 41 f (Ndr. Beumann, Wissenschaft vom Ma. 404 f.) aufgrund der Interventionsformel von n. 462 die Ausfertigung eines ähnlichen Privilegs schon 962 für Abt Hadamar; vgl. dagegen Thomas in DA. 26/1970, 378, Boshof, Erzstift Trier 71 und Hussong, Reichsabtei Fulda I 221 ff.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 298, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0962-02-00_2_0_2_5_0_321_298
(Abgerufen am 25.04.2024).