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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Der Gebetes halber nach Subiaco gekommene Papst Johannes XII. entscheidet im Beisein der Bischöfe Marinus von Bomarzo, Konstantin von Porto und Johannes (II.) von Tivoli sowie des Secundicerius Georg und des Protoskriniars Leo auf Grund einer Klage des Abtes Leo (III.) von Subiaco und nach Vorladung der Beklagten einen Streit des Klosters über verschiedene ihm seit dem Tode des (römischen) Fürsten Alberich entzogene Güter, spricht diese auf Grund vorgelegter Urkunden dem Kloster zu, erklärt hingegen nach Annahme des Urteils durch die Beklagten deren urkundlich bewiesene Besitzansprüche für ungültig, läßt die Beweisurkunden dem Abt zur Verwahrung im Klosterarchiv ausfolgen, reinvestiert diesen mit einem von Tivoli widerrechtlich in Besitz genommenen Gut und läßt endlich durch den Skriniar Leo über die Gerichtssitzung eine Urkunde ausfertigen, die alle Teilnehmer unterschreiben müssen.

Überlieferung/Literatur

Druck: Allodi-Levi, Regesto Sublacense 54. Reg.: Hübner, Gerichtsurkunden 77 n. 910; JL. I p. 464; Federici, Doc. 38 n. 70; IP. II 89 n. 17; Santifaller, Elenco 289; Federici, L'abate Leone 42 n. 38; Zimmermann, PUU. 265 n. 147. Lit.: Egidi, Notizie storiche 75; Hirschfeld, Gerichtswesen 534; Kölmel, Kirchenstaat 23.

Kommentar

Zur Überlieferung der angeblich im Auftrag des Papstes (per iussionem domni pape) durch Abt Leo ausgefertigte und durch den römischen Notar Leo (Leo scriniarius et tabellio urbis Romae) verfaßte Gerichtsurkunde (breve memoratoria) vgl. IP. II 89 n. 17. Die Urkunde findet sich erstmals als Kopie im Regestum Sublacense und steht hier anstelle einer durch Rasur getilgten Eintragung. Die Schrift läßt auf das 12. Jh. schließen. Egidi vermutet, daß es sich um eine Fälschung handelt, welche an die Stelle der echten Urkundenabschrift gesetzt wurde. Dafür verweist er auch auf die unvollständige, an der Spitze stehende Datierung (a. Deo propitio pont. dom. Johannis summi pont. et univ. XII. pp. in ss. sede b. Petri apost., ind. I., men. Maio, die ...) und auf die Tatsache, daß manche Klosterbesitzungen aufgezählt werden, die sich nicht in n. 279 finden. Einen Rechtstitel für einige Klostergüter zu schaffen, könnte der Fälschungszweck gewesen sein, und daher muß zumindest mit Interpolationen in der Besitzliste gerechnet werden. Auffällig ist auch, daß außer den Trullanenses et Tiburtenses, welche die nicht näher umschriebene terra der Abtei in Besitz genommen haben, keine Widersacher des Klosters namentlich genannt werden. Unterschrieben wurde die Urkunde von den Bischöfen Marinus und Johannes, dem Diakon Benedikt, dem diesmal irrig Gregor genannten Secundicerius, dem edlen Stephan, dem (Vestarar) Theophylakt und dem Notar Leo. In der Chr. des Mürtz (Allodi 116 ff.) findet sich ein Auszug der Gerichtsurkunde mit der Bemerkung, daß die Feinde des Klosters bei Abt Leo um Fürsprache baten, damit ihnen der Papst verzeihe. Von der Friedensbereitschaft Leos bewegt, habe der Papst auch tatsächlich gegen das Versprechen, in Zukunft dem Abte treu und gehorsam zu bleiben und nichts gegen das Kloster zu unternehmen, Absolution erteilt. Mürtz datiert den Aufenthalt des Papstes in Subiaco irrig ins Jahr 963 und bringt ihn mit dessen Flucht aus Rom (in Hernicis moraretur profugus) (n. 319) in Zusammenhang.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 278, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0958-05-00_1_0_2_5_0_301_278
(Abgerufen am 24.04.2024).