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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Leo (VII.) bestätigt die Besitzungen und Einkünfte des Bistums Tivoli.

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 182. Reg.: IP. II 76 n. *4.

Kommentar

Die zitierte Urkunde des Papstes Marinus II. beginnt mit den Worten: Exemplar collectionum et brevium iam antea digestorum temporibus summorum pontificum domni scilicet Nycolai, Johannis et Leonis, quos iam vetustate consumptos, ne funditus delerentur et memoria hominum privarentur, renovamus ... Aus diesen Worten kann zwar nicht mit Sicherheit die Privilegierung des Bistums Tivoli durch die genannten Päpste erschlossen werden, wohl aber, daß zu deren Zeiten eine Zusammenstellung der Besitztitel der Kirche von Tivoli in Rom bestätigt wurde, ähnlich wie dies auch Marinus II. tat. Zu den Vorurkunden Nikolaus' I. und Johannes' (VIII.) vgl. IP. II 76 n. *2 u. *3. Ob man eine solche Bestätigung Papst Leo VII. zuschreiben darf, bleibt ebenfalls unsicher, da zwischen Nikolaus I. und Marinus II. auch die Päpste Leo V. und Leo VI. in Rom regierten und zumindest von einer Urkunde aus den Zeiten Leos VII. im Jahre 945 kaum behauptet werden konnte, daß sie schon nach so kurzer Zeit bei den Menschen in Vergessenheit geraten oder gar infolge ihres Alters zugrunde gegangen sei. Dennoch meint Kehr in IP. n 76 n. *4 am ehesten ein Privileg Leos VII. für Tivoli annehmen zu können, wohl unter der Voraussetzung, daß sich die zitierten Bemerkungen über das Alter der Vorlagen vor allem auf die Bestätigung Nikolaus' I. beziehen, und vermutlich auch deshalb, weil die beiden anderen Leo-Päpste, die noch in Frage kämen, nur sehr kurz und nicht unangefochten in Rom regierten. Heute ist das Privileg Leos VII. verloren und nur aus der zitierten Erwähnung bekannt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 123, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0936-00-00_4_0_2_5_0_130_123
(Abgerufen am 20.04.2024).