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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Johannes (X.) schreibt dem Grafen Heribert (II. von Vermandois) und befiehlt ihm bei Strafe der Exkommunikation, für die Restitution des (von ihm gefangengehaltenen) Königs Karl (III.) von Frankreich zu wirken (de restitutione et honore Karoli, ut ille sibi etiam sub excommunicationis interminatione mandaverat, se pro viribus decertare).

Überlieferung/Literatur

Erw.: Flodoard v. Reims, Ann. 928 (Lauer 40); Flodoard v. Reims, Hist. IV 21 (MGSS. XIII 579). Reg.: ‒ Lit: Eckel, Charles le Simple 129; Lauer, Robert et Raoul 24; Venni, Giovanni 80 f.; Zimmermann, Studien 125 f.; Sot, Flodoard 264.

Kommentar

Flodoard erwähnt das heute verlorene Mandat im Zusammenhang mit einem Schreiben Heriberts an den Papst von 928 (n. 88). Karl war nach der Wahl König Rudolfs von Frankreich (13. Juli 923) Anfang August 923 in St-Quentin von Heribert in Haft genommen worden und wurde erst Ende 927 im Zuge einer Entfremdung zwischen Rudolf und Heribert wieder freigelassen. Obwohl Heribert in n. 88 glauben machen möchte, daß dies eine Folge der päpstlichen Intervention war, scheint diese doch kaum das Verhalten des Grafen bestimmt zu haben. Das päpstliche Mandat zugunsten des Königs, für den sich der Papst schon 921 (vgl. n. 56 u. n. 57) eingesetzt hatte, wird kaum in die Zeit knapp nach der Gefangennahme Karls zu datieren sein, als sich Johannes X. durch die Bestätigung des Erzbischofs Seulf von Reims (n. 75) auf seiten von Karls Gegner zeigte, sondern eher nach n. 75, da kaum anzunehmen ist, daß der Papst damals den Wünschen des Hauses Vermandois entsprochen hätte, hätte sich Heribert vorher päpstlichen Mandaten gegenüber ungehorsam gezeigt. Zur Zeit von n. 75 war aber Heribert noch mit Rudolf in gutem Einvernehmen, was wohl auch dem Papst bekannt gewesen sein dürfte.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 76, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0926-00-00_2_0_2_5_0_80_76
(Abgerufen am 19.04.2024).