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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Johannes (X.) bestätigt dem Erzbischof Hermann (I.) von Köln (Herimanno sancte Coloniensis ęcclesię archiepiscopo) den Erhalt seines Schreibens, bedauert die darin mitgeteilte altersbedingte Kränklichkeit des Erzbischofs, belobt die dem Papsttum gezollte Ehrerbietung und stellt fest, daß die erbetene Erlaubnis zum Tragen des Pallium an allen Feiertagen nicht erteilt werden könne, da dieses Recht bisher von allen Päpsten nur für bestimmte Festtage verliehen und eine weitergehende Verleihung von Papst Gregor (I.) ausdrücklich untersagt worden sei. Über die Bußzeit des zum Mörder gewordenen Priesters möge der Erzbischof gemäß den ihm wohlbekannten Kanones selbst entscheiden, zumal er den Delinquenten besser kenne. Bezüglich der Wiederzulassung zum geistlichen Amte sei aber zu beachten, daß der Inhaber eines der vier höheren Weihegrade (a capite incipientes usque ad quartum altaris ministrum) durch ein Verbrechen auch höhere Schuld auf sich lade und ihm deshalb nach der Buße auch eine längere Wartezeit bis zur Wiedererlangung der gemäß genannten Bibelstellen zugesagte Gnade gebühre. Eine dreijährige Suspension erscheine daher angebracht. ‒ Vestre magne pieque ...

Überlieferung/Literatur

Org.: Kop.: 12. Jh., Trier Stadtbibl.: Ms. 1081/29 fol. 66v. Drucke: Floß, Papstwahl II 109; Zimmermann, PUU. 86 n. 52. Reg.: JL. 3568; Oediger, Reg. I 100 n. 305; GP. VII/1, 46 n. 103. Lit.: Hacke, Palliumverleihungen 121 f.; Neuß, Gesch. d. Erzbistums Köln I 164; Zimmermann, Rechtstradition 134 u. 138; Tüchle, Romfahrten 107; Martí Bonet, Concesión del palio 167.

Kommentar

Das durch den Papstbrief beantwortete erzbischöfliche Schreiben ist nicht überliefert. Die Anspielung auf das Alter des Erzbischofs läßt an dessen letzte Regierungsjahre denken. Möglicherweise stand das Schreiben mit der Vorladung Hermanns nach Rom durch den Papst wegen des Lütticher Schismas (vgl. n. 56) im Zusammenhang und enthielt die Entschuldigung wegen Nichterscheinens (vgl. n. 61). Demnach wäre der Papstbrief in die Zeit von Anfang 922 bis zum Tode Hermanns im Apr. 924 zu datieren; vgl. dazu auch Zimmermann in MIÖG. 65/1957, 33 u. 35. Zur Frage der Palliumtage und der Anspielung auf Gregor I. vgl. Hacke 108 f. Anm. 4. Die Begründung der päpstlichen Entscheidung über die Buße des priesterlichen Mörders ist samt den dabei zitierten Bibelstellen fast wörtlich abhängig von Hrabanus Maurus; vgl. dazu Zimmermann, Rechtstradition 138 u. 145 Anm. 43. Vgl. weiters Zimmermann, PUU. 87 Anm. 6.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 62, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0922-00-00_1_0_2_5_0_66_62
(Abgerufen am 19.04.2024).