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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Johannes (X.) verleiht dem Abt Haicho von Fulda (Haichoni religioso abbati venerabilis monasterii sancti Salvatoris ... in loco ... Boconia erga ripam fluminis Fuldę) für sein Kloster die Exemtion mit Ausnahme des dem Diözesanbischof zustehenden Rechtes der Altarkonsekration, verbietet die Feier des Hochamtes ohne Erlaubnis des Abtes, bestätigt die Klosterbesitzungen, verpflichtet den Abt zum Bericht über die Klosterdisziplin nach Rom und verbietet die Verlehnung von Klostergütern. ‒ Quoniam concedenda sunt ... Dat. men. Sep., ind. II., pm. Mariani canc.

Überlieferung/Literatur

Org.: Kop.: 1) Mitte 12. Jh., Marburg StArch.: Hs.Abt. K 425 fol. 41. 2) Ende 13 Jh., Marburg StArch.: Hs.Abt. K 427 fol. 41. Druck: Harttung, Dipl. hist. Forschungen 388; Zimmermann, PUU. 73 n. † 43; Meyer zu Ermgassen, Codex Eberhardi I 70. Reg.: GP. IV/4, 366 n. † 32. Lit.: Roller, Eberhard von Fulda 31 ff.; Goetting, Exemtion 117.

Kommentar

Die von Harttung als B bezeichnete Fassung unterscheidet sich von n. 44 sowohl hinsichtlich des Formulars als auch des Inhaltes. Es handelt sich um eine Fälschung, deren Zweck im Verbot der Verlehnung gesehen werden muß. Ansonsten sind die Bestimmungen gegenüber n. 44 enger gefaßt. Als Fälscher gilt Eberhard von Fulda, in dessen Privilegien-Codex die Urkunde zuerst überliefen ist. Die Datierung kann nach der Sedenzzeit des Empfängers (917‒923) vorgenommen werden, doch paßt das Indikationsjahr nicht in diesen Zeitraum, und unter Johannes X. ist auch kein Kanzler Marianus bezeugt. Harttung datiert ins Jahr 928, doch wird wohl gemäß n. 44 eher 917 anzunehmen sein.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. †45, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0917-09-00_1_0_2_5_0_49_F45
(Abgerufen am 28.03.2024).