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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst (Johannes X.) verleiht dem Abt Teudelassius von Bobbio in einem Privileg Zehntrechte und das Weiherecht über Kleriker und Mönche seines Klosters sowie das Recht, ohne Erlaubnis des Bischofs von Piacenza nach freiem Willen dessen Diözese wann immer zu verlassen.

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 27. Reg.:

Kommentar

In dem zitierten Mandat an Teudelassius heißt es, daß dieser sich auf Privilegien ex nostra predecessorumque parte berufen und dem Bischof Johannes III. von Pavia aepistolam quasi a latere nostro procedentem gezeigt habe, worin ihm die oben stehenden Rechte verliehen worden sein sollen. Der Papst bezeichnet diese Privilegien als erschlichen bzw. als Fälschung. Außer der Erwähnung in n. 27 existieren heute keinerlei Nachrichten über die angeblichen Privilegien Johannes' X. Zur Datierung vgl. n. 27. Das angeblich dem Abt gewährte Privileg wird in IP. VI/1, 177 n. *16 irrtümlich als dem Bischof Johannes III. von Pavia verliehen verzeichnet.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. †25, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0914-00-00_12_0_2_5_0_29_F25
(Abgerufen am 24.04.2024).