RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,4

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Heinrich bestätigt dem vom Langobardenkönig Desiderius gegründeten Kloster zu Leno auf Bitten des Abtes Odo und auf Intervention des Abtes Odilo von Cluny den Besitz, wie ihn Karl d. Gr., Ludwig d. Fr., Lothar I., Berengar I., Hugo und die drei Ottonen bestätigt hatten, gewährt das Recht auf den Nachlaß der auf den Besitzungen des Klosters erblos gestorbenen Leute und erlaubt die Weihe des Abtes durch den Papst; ferner bestätigt der Kaiser dem Kloster die Immunität, die freie Vogtwahl und verschiedene prozessuale Rechte, kassiert alle dem Kloster nachteiligen Verschreibungen und verfügt, daß die Nachkommen der klösterlichen Hintersassen durch Ehen mit Freien der Hörigkeit nicht entzogen werden dürfen. – Heinricus episc. et canc. vice Euerhardi episc. et archicanc.; das einwandfreie Original wurde nach Bresslaus Vorbemerkung zu DH. II. 399 unter weitgehender Verwendung des DH. II. 300 (Reg. 1821) von zwei kanzleifremden Schreibern mundiert, von denen der eine das Eschatokoll, der andere alles übrige geschrieben hat. Während nun der erste unbekannt ist, stammt vom zweiten auch das DK. II. 87 für das Kloster Peterlingen; dieser dürfte somit ein Kleriker des Abtes Odilo von Cluny gewesen sein; im M. deutlich erkennbarer Vollziehungsstrich; SI. D.; „Si aecclesiarum dei.”

Überlieferung/Literatur

In Cod. Cl. V, 58/59 p. 45 in der Biblioteca Marciana Venedig.

Rossi, Elogi hist. di Bresciani ill. 21 zit.; MG. DD. 3, 511 no. 399.

Stumpf 1735.

Kommentar

Nach Bresslaus Vorbemerkung zu DH. II. 399 gehört das Diplom, das ohne Tagesdatum und mit einer seit dem Sommer 1016 nicht mehr passenden Rekognition überliefert ist, in das Jahr 1019, denn der genannte Abt Oddo hat nach dem Privileg Benedikts VIII. (Jaffé-L. 4026 = Zimmermann, Papstregg. no. 1204) sein Amt in diesem Jahr oder kurz zuvor übernommen und war am 13. Juni 1019 noch nicht geweiht; die unpassende Rekognition und die Signumzeile hat der Schreiber wohl der Vorurkunde DH. II. 300 entnommen; vgl. dazu auch NA. 26 (1901) 456 f. – Unklar ist, warum die Besitzliste von der Vor- und den Nachurkunden abweicht, doch findet sich ähnliches in den DDH. II. 68, 130 (Regg. 1563, 1632) für Monte Amiata. Die Erlaubnis zur Weihe des Abtes wird durch das bereits erwähnte Privileg Benedikts VIII. gestützt, und die Bestimmungen zur Wahrung der Hörigkeit finden sich auch in zeitgenössischen Synodalbeschlüssen (MG. Const. 1, 62 no. 31 und ebenda 70 no. 34). Die Nachurkunden DDK. II. 57, 227 gehen auf DH. II. 300 zurück, und erst das Diplom Friedrichs I. St. 4212 hat die Bestimmungen über den Nachlaß der Erblosen und die Hörigkeit aufgenommen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,4 n. 1940, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1019-00-00_1_0_2_4_1_812_1940
(Abgerufen am 25.04.2024).