RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,4

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Heinrich bestätigt dem von ihm gegründeten Kloster Michelsberg bei Bamberg auf Bitten des Bischofs Eberhard von Bamberg und des Rado, des ersten Abtes des Klosters, die von ihm selbst geschenkten und namentlich angeführten Besitzungen, insbesondere die von den Klöstern Fulda und Hersfeld eingetauschten Orte mit all ihren Gerechtsamen und Zehnten und verleiht dem Kloster das Recht der freien Wahl des Abtes. – Guntherius canc. vice Erchmbaldi archicap.; Fälschung aus den Jahren 1172–1189; M.; B. 2; „Duo sunt, quibus.”

Überlieferung/Literatur

Angebl. München Hauptstaatsarchiv (A).

Wahrhafter Entwurf 22 aus A; MG. DD. 3, 674 no. 522.

Stumpf 1650.

Kommentar

Nachweis der Fälschung bei Bloch NA. 19 (1894) 617 ff.; hergestellt mit Hilfe des DH. II. 366 (Reg. 1902), aus dem auch das Protokoll genommen wurde; Inkarnationsjahr und Indiktion stammen aus dem DH. II. 335 b (Reg. 1865) oder aus der echten Vorlage des DH. II. 332 b (Reg. 1859); die Bestimmung bezüglich der von Fulda und Hersfeld eingetauschten Höfe deckt sich inhaltlich mit den gleichzeitig entstandenen und mit gleicher, nicht einheitlicher Datierung versehenen Fälschungen DDH. H. 332 b. 523 (Regg. 1859, 1866). – Absicht dieser Fälschungen war erstens, das Bamberger Eigenkloster als kaiserliche Gründung und damit als Reichsabtei zu erweisen, und zweitens wollte Michelsberg seine Rechte auf die damals vom Würzburger Bischof beanspruchten Zehnten urkundlich stützen; vgl. dazu Bloch l. c. 627 ff., Guttenberg NA. 48 (1930) 424 und ders. Regg. d. Bischöfe v. Bamberg no. 119.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,4 n. 1864, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1015-05-08_1_0_2_4_1_663_1864
(Abgerufen am 29.03.2024).