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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,4

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Hoftag. Heinrich verklagt den ehemaligen Markgrafen Werner, der einen Frauenraub begangen hatte (vgl. Reg. 1851 c), wegen Hausfriedensbruches. Die Fürsten, unter denen sich Bischof Thietmar von Merseburg befindet, empfehlen, die Besitzungen Werners zu konfiszieren, die Herausgabe der Frau zu verlangen sowie die Urheber des Überfalles in Haft zu setzen und den Markgrafen nach seiner Genesung hinrichten zu lassen. Sollte aber die Entführung mit Wissen der Frau geschehen sein, so möge er sich mit ihr vermählen. Zur Durchführung des Prozesses wird ein öffentlicher Gerichtstag nach Allstedt einberufen (vgl. Reg. 1852 a).

Überlieferung/Literatur

Thietmar VII, 6 (5).

Kommentar

Graf Werner war bereits am folgenden Tage (11. November) seinen Verletzungen erlegen; vgl. Thietmar VII, 7 (5) und Necrol. Merseburg., ed. Dümmler in Neue Mitteilungen 11 (1865) 244. – Zeißberg in MIÖG. 3 (1882) 313 ff.; Jbb. Heinrichs II. 2, 399 ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,4 n. 1851d, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1014-11-10_1_0_2_4_1_639_1851d
(Abgerufen am 19.04.2024).