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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,4

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Heinrich bestätigt auf Ersuchen der Königin Kunigunde, des Erzbischofs Heribert von Köln sowie des Herzogs Bernhard I. von Sachsen der erzbischöflichen Kirche von Magdeburg, die er dem Erzbischof Tagino übertragen hat, alle von den Ottonen, von anderen Personen und von ihm geschenkten Besitzungen, ferner die Immunität, die freie Vogtwahl, den Zins der zu den Orten Schieder (Kr. Detmold, Nordrhein-Westfalen) und Engern (Kr. Rinteln, Niedersachsen) gehörigen Freien sowie einen Forst rechts der Elbe innerhalb angeführter Grenzen. – Gvntheri canc. vice Vvilligisi archicap.; verfaßt und geschrieben von Erich, dessen enge Beziehungen zu Magdeburg (vgl. Stengel, Immunitätspriv. 221) es nach Bresslaus Vorbemerkung zu DH. II. 210 nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß er die Urkunde im Auftrage des Erzbischofs Tagino verfaßt und geschrieben hat. Die königliche Genehmigung wurde aber nicht erteilt, denn im Monogramm fehlt der Vollziehungsstrich, das Tagesdatum wurde nicht nachgetragen, und die Besiegelung ist unterblieben; M. IMP.; „Rectori regum gratulantes.”

Überlieferung/Literatur

Unvollzogenes Magdeburg Landeshauptarchiv.

Liber priv. s. Mauricii aus dem Ende des 11. Jh. f. 49 ebenda.

Schaten, Ann. Paderb. ed. I. 1, 391; MG. DD. 3, 246 no. 210; Israel-Möllenberg, UB. d. Erzstiftes Magdeburg 1, 176 no. 125.

Dobenecker 621; Stumpf 1522.

Kommentar

Zur Einreihung vgl. Bresslau NA. 22 (1897) 178; Rieß, Hist. Vierteljahrschrift 14 (1911) 502 ff. verwendet das unvollzogene Diplom zur Stützung seiner Theorie von der vollständigen Einheitlichkeit aller Daten, die aber von Bloch, ebenda 16 (1913) 1 ff. widerlegt wurde. – Erläuterung der Grenzbeschreibung bei Israel-Möllenberg l. c.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,4 n. 1722, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1009-00-00_1_0_2_4_1_429_1722
(Abgerufen am 29.03.2024).