RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,4
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Heinrich nimmt an der Weihe der Klosterkirche von Gandersheim teil. Bischof Bernward von Hildesheim und Erzbischof Willigis von Mainz konsekrieren die Kirche gemeinsam von außen, während Bernward als zuständiger Diözesanbischof die Weihe in der Kirche allein vornimmt. Nach diesen Feierlichkeiten tritt der König mit den Bischöfen vor die Kirche und erklärt vor dem Volke, daß das Kloster Gandersheim mit seinen Besitzungen immer zur Diözese Hildesheim gehört habe. Erzbischof Willigis von Mainz verzichtet auf seine Ansprüche und überreicht zum Zeichen dafür dem Bischof Bernward seinen Bischofsstab. Eine vom Mainzer Erzbischof zelebrierte Messe beschließt den Ausgleich.
Überlieferung/Literatur
Thangmar, Vita Bernwardi cap. 43 (SS. 4, 777); Vita Godehardi prior cap. 24, posterior cap. 17 (SS. 11, 185, 205); Ann. Hildesheim. (SS. schol.) irrtümlich zum 6. Jänner 1007; Ann. Altahenses (SS. schol.); DH. II. 255 (Reg. 1771) verlegt die Weihe irrtümlich auf den 13. Jänner.
Kommentar
Vgl. Regg. 1624 b, 2029 c.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI II,4 n. 1627a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1007-01-05_2_0_2_4_1_302_1627a
(Abgerufen am 28.03.2024).