RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,4

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Heinrich hat in Stein am Rhein ein Kloster zu Ehren der hl. Maria und der Märtyrer Georg und Gabriel errichtet. Auf Rat der Bischöfe und Fürsten des Reiches verlegte er dorthin das von Herzog Burkhard von Schwaben und dessen Gemahlin Hadwig auf dem Hohentwiel gegründete Kloster, da sich dieser Standort als ungünstig erwiesen hatte. Heinrich schenkt nun auf Fürsprache des Abtes Werner von Reichenau, des Herzogs Hermann III. von Schwaben und anderer schwäbischer Fürsten dem Kloster Besitzungen in 14 namentlich genannten Orten (meist in Baden und Württemberg), die nach dem Tode der Herzoginwitwe Hadwig an den König gefallen waren. Er erklärt, das Kloster dem noch zu gründenden Bistum Bamberg unterstellen zu wollen und verbietet jegliche Bedrückung seitens der Bischöfe oder anderer Machthaber durch Steuer- oder Abgabenforderungen. Ferner gewährt der König das Recht der freien Wahl des Abtes aus dem eigenen oder aus dem fremden Konvent und bestimmt, daß dieser vom Bischof von Bamberg einzusetzen sei und ihm in geistlichen Belangen unterstehen solle. Dem Abte wird verboten, Klostergüter als Lehen auszugeben. Da viele Vögte ihre Gewalt mißbrauchen, verleiht der Herrscher das Recht der freien Vogtwahl und gestattet den Ministerialen und Vasallen von Stein mit denen von Bamberg Ehen einzugehen, wobei die Nachkommen jeweils der Kirche ihrer Väter gehören sollen. – Sigefredus canc. in vice Brunonis archicanc.; Fälschung des 12. Jh. von jenem Schreiber, der auch DH. II. 171 (Reg. 1678) hergestellt hat; M.; „Quoniam principem ac.”

Überlieferung/Literatur

Angebl. Zürich Staatsarchiv.

Abschrift aus dem 15. Jh. im Urbar Steiner Gerechtigkeiten p. 1 Schaffhausen Staatsarchiv.

Lünig RA. 18a, 425 no. 1 aus Abschrift; MG. DD. 3, 654 no. 511.

Hidber 1213; Stumpf 1412; Guttenberg 18.

Kommentar

Das angebliche Original geht auf keine echte Vorlage zurück, sondern zeigt nach Bresslaus Vorbemerkung zu DH. II. 511 und Lechner MIÖG. 21 (1900) 63 f. mehr oder weniger deutliche Übereinstimmungen mit den Reichenauer Fälschungen DDKa. I. 222, 281, B. M. 695, 992 und DLD. 177, doch steht es mit diesen nach Bloch NA. 26 (1901) 283 in keinem graphischen Zusammenhang. Th. Mayer, Das Schwäbische Herzogtum und der Hohentwiel (in: Hohentwiel, Bilder aus der Geschichte eines Berges, Konstanz 1957) 101, 104, 111 trat neuerdings für eine echte Vorlage ein, aus der zumindest einige Namen der Besitzliste und das Datum stammen sollen. – Zur Deutung der Ortsnamen vgl. Vetter in Schriften des Vereins für Gesch. des Bodensees 13 (1884) 27 Anm. 8, der l. c. auch Belege dafür bringt, daß neben Herzog Burkard vor allem Kaiser Heinrich II. und Kunigunde im Kloster als Gründer angesehen wurden. Zur Gründung, Ausstattung und Verlegung des Klosters vgl. Th. Mayer l. c. 88 ff. und ebenda F. Beyerle 125 ff. – Vgl. DH. II. 166 (Reg. 1672).

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Roman Sigg, eingereicht am 21.10.2022.

Bei der Lokalisierung der Ortsnamen würde ich statt auf Vetter eher auf das Werk von Hans Jänichen, Der Besitz des Klosters Stein (zuvor Hohentwiel) nördlich der Donau vom 11. bis zum 16. Jh., Jahrbücher für Statistik und Landeskunde von Baden-Württemberg, Bd. 4, 1958, S. 76-86, verweisen. Jänichen diskutiert die zuvor vorgeschlagenen Deutungen und Zuweisungen ausführlich.

 

Hinweis: Das Original liegt tatsächlich im Staatsarchiv Zürich unter der Signatur C II 23, Nr. 1.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,4 n. 1602, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1005-10-01_1_0_2_4_1_266_1602
(Abgerufen am 20.04.2024).