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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,4

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Hoftag; Heinrich verleiht durch den Stab des Erzbischofs Tagino und mit Zustimmung der Bischöfe Arnulf von Halberstadt, Eid von Meißen und Hildiward von Zeitz das wiederhergestellte Bistum Merseburg seinem Kapellan Wigbert, der sofort inthronisiert und noch am selben Tage von Erzbischof Tagino und den Bischöfen Hilderich von Havelberg und Wigo von Brandenburg geweiht wird.

Überlieferung/Literatur

Thietmar VI, 1 (1); Ann. Magdeburg. (SS. 16, 163).

Kommentar

Zur Erneuerung des 981 aufgehobenen Merseburger Bistums vgl. Holtzmann in Sachsen u. Anhalt 2 (1926) 64 ff., der sich auch mit der älteren Literatur, die zu sehr Thietmars lückenhafter und tendenziöser Darstellung folgt, kritisch auseinandersetzt. Mit Recht betont Holtzmann, daß die Beweggründe für eine Wiedererrichtung des Bistums nicht allein im frommen Sinn Heinrichs II. zu suchen sind, sondern daß sich auch die Kurie in dieser Angelegenheit durch ihren Gesandten, den Bischof Leo, bemühte. In Papst Johannes XVIII. nun aber den Urheber der neuen Aktion von 1004 zu sehen (Holtzmann l. c. 72) trifft nicht ganz zu. denn es darf nicht übersehen werden, daß in den DDH. II. 63–65 (Regg. 1556, 1557, 1558) von einem diesbezüglichen Gelübde des Königs die Rede ist; vgl. auch Kehrs Zweifel NA. 47 (1928) 331 no. 199 sowie Zimmermann, Papstregg. no. 981, 990; W. Schlesinger geht in seinen mit H. Beumann durchgeführten Urkundenstudien zur Ostpolitik Ottos III. (Archiv f. Diplomatik 1, 1955, 214 ff.) einen Schritt weiter, wenn er meint, daß die seit Gregor V. immer wieder erhobene Forderung der Päpste nach einer Wiederherstellung Merseburgs nicht ohne Einwirkung von Polen her zustande gekommen sei: Gisiler, der sich dem Projekt einer selbständigen polnischen Kirchenprovinz widersetzte, soll mit der Merseburger Frage ständig unter Druck gehalten worden sein; vgl. auch Schlesingers Kirchengeschichte Sachsens 1, 72 ff. (Mitteldeutsche Forschungen 27/1, 1962). – DDH. II. 64, 65 (Regg. 1557, 1558) sind die eigentlichen Erneuerungsurkunden des Bistums; vgl. Bresslau NA. 20 (1895) 135 f.; die DDH. II. 62, 63, 66 (Regg. 1554, 1556, 1559) entschädigten das Erzbistum Magdeburg und die Bistümer Halberstadt und Zeitz für Abtretungen zugunsten Merseburgs; zu diesen Transaktionen vgl. auch Thietmar V, 44 (26). – Zum genauen Datum vgl. Jbb. Heinrichs II 1, 278 Anm. 2.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,4 n. 1553g, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1004-02-06_1_0_2_4_1_169_1553g
(Abgerufen am 18.04.2024).