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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,4

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Heinrich nimmt auf Bitten des Bischofs Adalbero von Metz und über Intervention der Königin Kunigunde das Nonnenkloster Epinal, welches von Bischof Theoderich von Metz gegründet und ausgestattet worden war und das sich derzeit unter der Leitung der Äbtissin Dietburg befindet, in seinen Schutz, bestätigt die namentlich angeführten Besitzungen und verleiht die Immunität sowie das Recht der Wahl von Vogt und Äbtissin, letzteres unter Mitwirkung des Bischofs von Metz (nach der Fassung b auch des Bischofs von Toul). – Egilbertus canc. vice Willigisi archicap.; M.; (Fassung b mit SI. 2); „Si ea, quac.”

Überlieferung/Literatur

a) Kopie: Chartular. Spinalense von 1779 p. 7, Archives departementales Epinal (B).

Calmet, Hist. de Lorraine ed. I. 1c, 564 aus verlorener Quelle (C) mit kal. aug. = ed. II. 3c, 105; MG. DD. 3, 69 no. 58 a.

Stumpf 1368. b) Angebl. Orig.: Urkunde in Diplomform aus dem Beginn des 12. Jh., Archives départementales Epinal (A).

Duhamel in Documents de l'hist. des Vosges 1, 13 aus A; MG. DD. 3, 69 no. 58 b.

Stumpf 1368 a.

Kommentar

Nach Bresslaus Vorbemerkung zu DH. II. 58 wurde das verlorene Original, wie das Diktat deutlich erkennen läßt, von EA verfaßt und dem Protokoll nach. das in beiden Fassungen übereinstimmt, von EB geschrieben (vgl. dazu Stengel, Immunitätspriv. 323). Während nun A ein Dep. Heinrichs II. zur Vorlage hatte, gehen die voneinander unabhängigen Überlieferungen B und C auf eine gemeinsame (verlorene) Quelle zurück, die wohl eine Nachzeichnung eines Diploms Heinrichs II. war und nicht vor dem 12. Jh. entstanden sein kann. Ist also die Echtheit des gesamten Rechts- und Sachinhaltes beider Fassungen durch diese Überlieferungslage nicht verbürgt, so kann die Verleihung von Königsschutz, Immunität und Wahlrecht auf Grund des deutlich erkennbaren Diktates des EA als gesichert gelten. Es bleibt aber fraglich, ob dem Bischof von Metz allein, als dem Gründer des Klosters, oder auch dem zuständigen Diözesanbischof von Toul eine Mitwirkung bei der Wahl der Äbtissin vorbehalten wurde, denn die spärlichen Nachrichten zur Geschichte des Klosters gestatten keine Entscheidung. Ungeschickt interpoliert ist in den Datierungszeilen beider Fassungen (nach: anno vero domini Heinrici secundi regis II) folgender Zusatz: ipso imperante Cunigundęque regine aucta est ad Dodiniacam villam aecclesia una cum capellis sibi subiectis, in villa Confluentis aecclesia una sanctam Rodeuuaram cum dotalibus mansis et servitio, Markesuilla. Ohne Gewähr sind ferner die nur zum Teil übereinstimmenden Besitzlisten beider Fassungen, deren Diktat weder dem EA noch dem EB zuzuweisen ist. Sie haben dem Original möglicherweise gefehlt und könnten aus einer Urkunde des Metzer Bischofs stammen. Endlich ist nach Bresslau l. c. auch nicht eindeutig zu entscheiden, welche der beiden Fassungen die ältere ist, ob sie voneinander abhängig sind oder ob beide direkt auf das verlorene Original zurückgehen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,4 n. 1551, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1003-10-22_1_0_2_4_1_158_1551
(Abgerufen am 28.03.2024).