Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,4

Sie sehen den Datensatz 146 von insgesamt 1024.

Heinrich verleiht dem aus Laienherrschaft befreiten Kloster Ellwangen auf Bitten des Abtes Hartmann den Königsschutz, die rechtliche Gleichstellung mit den Reichsabteien Fulda und Reichenau und gewährt, unter Vorbehalt der königlichen Mitwirkung, das Recht der Abtwahl. – Nach Bresslaus Vorbemerkung zu DH. II. 53 läßt sich aus den Wendungen der deutschen Übersetzung mit Sicherheit der Stil des EA erkennen; „Wir veriehen gütiklich.”

Überlieferung/Literatur

fehlt.

Deutsche Übersetzung im Kopialbuch von Ellwangen aus dem 15. Jh. f. 103 im Hauptstaatsarchiv Stuttgart (B).

Khamm, Hierarchia Augustana, auctarium partis 1b, 25 aus B; MG. DD 3, 62 no. 53.

Stumpf 1366.

Kommentar

Durch die deutsche Übersetzung ergibt sich eine gewisse Unsicherheit in der kritischen Beurteilung der Urkunde. Bresslau nahm in seiner Vorbemerkung zu DH. II. 53 an, daß wohl schon dem Übersetzer das Diplom in verfälschter Form vorgelegen habe. Mit annähernder Gewißheit bezeichnet er die dreimalige Nennung des hl. Veit als Interpolation, denn es finden sich vor 1147 keine einwandfreien Quellenbelege, die diesen Heiligen als Patron des Klosters neben Servilianus und Sulpicianus nennen. Verdächtig ist ferner die Erwähnung der Ritterschaft und deren Mitwirkung bei der Abtwahl, was aber nach Bresslau l. c. auch auf ein Mißverständnis des Übersetzers zurückgehen könnte. Die Übersetzung dürfte im Rechtsinhalt mit der von Heinrich II. verliehenen Urkunde übereinstimmen, da die Verleihung des Königsschutzes, der rechtlichen Gleichstellung mit Fulda und Reichenau und des Wahlrechts durch die Vor- und Nachurkunden (BM. 521, DO. I. 233, DO. III. 38, St. 3651) und durch das Diktat des EA gesichert ist. M. Beck urteilt in seinen quellenkritischen Untersuchungen in Stud. Mitteil. OSB. 52 (1934) 89 ff. anders. Nach seinen Ausführungen entstand die Verwirrung im Text durch das sprachliche Unvermögen des Übersetzers, der außerdem, einem spätmittelalterlichen Brauche folgend, erklärende Erweiterungen ohne Fälschungsabsichten in den originalen Text einfügte: die in der Narratio erwähnte Befreiung des Klosters aus Laienherrschaft, die Einschränkung des ursprünglich freien Wahlrechts und die Pertinenzformel. So bliebe nach Beck l. c. als Rechtsinhalt des Diploms Heinrichs II. nur die Verleihung der Stellung einer Reichsabtei nach dem Vorbild von Fulda und Reichenau übrig. Dazu muß aber gesagt werden, daß uns aus der Zeit vom Regierungsantritt Ottos I. bis zum Tode Heinrichs II. kein Diplom solchen Rechtsinhalts überliefert ist (vgl. dazu die DDO. II. 10, 43, 190, 255; DDO. III. 32, 157, 256, 326, 356, 363; DDH. II. 25, 29, 40, 44, 47, 82, 87, 362; DDK. II. 19, 129; DH. III. 7, 121, 130); auch die Einschränkung des ursprünglich freien Wahlrechts war unter Heinrich II. keine Seltenheit (vgl. dazu die DDH. II. 50, 76, 189, 256 b, 354, 429). Becks Versuche wurden von W. Schwarz, Zeitschr. f. Württ. Landesgesch. 13 (1954) 41, bes. 45 abgelehnt, der sich Bresslau anschloß und versuchte, weitere Verdachtsmomente für eine Interpolation zu erbringen. – Die Einreihung erfolgte nach Bresslau l. c. wegen mehrfacher Übereinstimmung mit dem vorhergehenden DH. II. 52 (Reg. 1545).

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI II,4 n. 1546, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1003-00-00_1_0_2_4_1_146_1546
(Abgerufen am 19.04.2024).