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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,3

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Reichstag in Anwesenheit des Königs, der Kaiserin Adelheid und der Prinzessin Sophie. Aus Italien ist eine Abordnung unter der Führung des Markgrafen von Tuszien und des Erzbischofs Johannes Philagathos von Piacenza erschienen; Bischof Sicard von Ceneda wird urkundlich genannt, ebenso Herzog Heinrich von Bayern und Kärnten und Bischof Bernward von Würzburg. Es muß in Sohlingen die Beendigung der vormundschaftlichen Regierung in der Form, wie sie bis jetzt ausgeübt worden war, ausgesprochen worden sein. Von jetzt an beschränkt sich die Teilnahme der Kaiserin Adelheid auf jene Regierungshandlungen, die geistliche, ihr besonders nahestehende Stiftungen betreffen. Die beiden Vorsteher der Kanzlei, Erzbischof Willigis von Mainz und Hildibald von Worms, üben auch weiterhin einen entscheidenden Einfluß auf die Führung der Geschäfte aus, doch treten schon selbständige Handlungen des Königs hervor, dessen Wehrhaftmachung damals nach vollendetem 14. Lebensjahr erfolgt sein dürfte. Es finden zweifellos Beratungen über die Lage in Italien, die Frage der Romfahrt und Kaiserkrönung, sowie über die in Aussicht genommene Bewerbung um eine byzantinische Prinzessin statt. Das äußere Ergebnis ist die Berufung Heriberts, vermutlich eines Freundes und Erziehers Ottos, in die Kanzlei, wo er als erster Deutscher die Leitung der italienischen Abteilung übernimmt, der nun besondere Bedeutung zukommt. Er tritt an die Stelle des Kanzlers Adalbert und des Johannes Philagathos, während der Erzkanzler Petrus von Como sein Amt beibehält.

Überlieferung/Literatur

Vgl. Regg. 1117‒1120.

Kommentar

Auf die Bedeutung der Sohlinger Tagung hat schon Kehr hingewiesen. Vgl. Zur Gesch. O. III. 394 ff., 440 f. und Urkk. O. III. 158. ‒ Zur Wehrhaftmachung, die nicht an die Vollendung des 15. Lebensjahres gebunden war, sondern von der Erlangung der körperlichen Reife und davon abhing, wann der junge König nach der öffentlichen Meinung als mit eigenem Willen handelnd angesehen wurde, vgl. Brunner-Schwerin, Deutsche Rg. II., 44, 46; Grundzüge, 8. Aufl., 232; Künßberg, Rechtsgesch. 77. ‒ Die zeitliche Festlegung der Romfahrt muß zu dieser Zeit erfolgt sein. Vgl. die Bemerkung in dem päpstlichen Privileg für Fulda vom 31. Oktober d. J. Reg. 1121 a. ‒ Sickel nimmt an, daß schon damals Erzbischof Johann Philagathos und Bernward von Würzburg als Gesandte nach Byzanz erwählt wurden (Erläuter. I., 226). Zu dem Plan der Vermählung vgl. Gay, L'Italie méridionale, 390; ter Braak, Otto III. 131 ff. ‒ Es ist sehr wahrscheinlich, daß der neue Kanzler Heribert der als Lehrer des Königs bekannte Abt von Brogne gewesen ist (D 92, Reg. 1055). Kehr vermutet mit Recht, daß die Ernennung dieses hochbedeutenden Mannes eine der ersten selbständigen Regierungshandlungen Ottos gewesen ist. Heribert stammte aus vornehmem Wormser Geschlecht und hatte in dem Kloster Gorze seine Ausbildung genossen (Vita Heriberti c. 1 ff., SS. 4, 741 ff.); er war dann von Theophanu als Kapellan und vermutlich auch als Lehrer des Königs berufen worden, mußte aber nach ihrem Tod unter dem Einfluß Adelheids sein Amt aufgeben und hat wahrscheinlich die Leitung der Abtei Brogne übernommen. Nach D 92, Reg. 1055 hat ihn der König, der an ihm mit großer Liebe hing, im Frühjahr 992 von Aachen aus in Brogne besucht. Görlitz (Hofkapelle, 111 f.) nimmt im Gegensatz zu der hier vertretenen Ansicht an, daß es gleichzeitig zwei Kapellane, Heribert I. den späteren Kanzler, und Heribert II. den Kapellan und Lehrer Ottos III., sowie Abt von Brogne, gegeben habe. Aber das plötzliche Auftauchen Heriberts auf der Sohlinger Tagung, seine unvermutete Berufung auf eine der leitenden Stellen des ottonischen Reiches, die zweifellos auf einen persönlichen Wunsch und Entschluß des jungen Königs zurückzuführen ist, finden nur durch die Annahme vertrauter persönlicher Beziehungen in früherer Zeit, wie sie D 92 erkennen läßt, ihre Aufklärung. Vgl. M. Uhlirz, Jbb. O. III. 175 f. und Exkurs VII. Das Itinerar König Ottos III. im Frühjahr 992 und die Urkunde für Brogne D 92, S. 464 ff. ‒ Zur Persönlichkeit Heriberts vgl. noch Kleinermanns, Die Heiligen auf d. erzbisch. Stuhl in Köln Jb. II/1, 1898; Hauck, Kg. Dtschl. 3 3 397 f.; Pelster, Kölner Kirchenprovinz, 6 f.; Seidlmayer, Deutscher Nord und Süd, 48. ‒ Über die Möglichkeit seiner Identität mit dem Notar Hildibald K vgl. Erben, Exkurse. MIÖG. 13, 575 ff.; Sickel, Vorrede zu DD. O. III. 386 b; Breßlau, UL. I2, 448, 456, Anm. 1, 470; Stengel, Immunitätspriv., 174, Anm. 1, 210 f.; Wieser, Quellenstud. a. d. hist. Seminar Innsbruck V, 87‒107. ‒ Zur Teilnahme Hugos v. Tuszien vgl. Falce, w. o. 21 f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,3 n. 1117a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0994-09-00_1_0_2_3_0_567_1117a
(Abgerufen am 24.04.2024).