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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,3

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Feier des Osterfestes mit der Kaiserin Adelheid und den zahlreichen, zu dem Besuch der gleichzeitig abgehaltenen Synode und des Hoftages erschienenen Fürsten, von denen nicht nur der Erzkanzler Willigis und der Kanzler Hildibald, die Erzbischöfe Egbert von Trier, Everger von Köln, Hartwig von Salzburg und Gisilher von Magdeburg, die Bischöfe Bernward von Würzburg, Notger von Lüttich und Liutolf von Augsburg, sondern auch von den weltlichen Großen der Vetter des Königs, Herzog Otto, Graf im Wormsgau, Herzog Bernhard von Sachsen, sowie die Markgrafen Ekkehard und Gero genannt werden. Der König vollzieht auf Beschluß des Hoftages die Übergabe der Städte Kalbe und Rosenburg in den Besitz des Erzbistums Magdeburg und dessen Inhabers Gisilher. Wahrscheinlich erhält Gero II., der Sohn des 979 verstorbenen Markgrafen von Meißen, Thietmars I. und der Swanhild, einer Schwester Herzog Bernhards von Sachsen, die sächsische Ostmark an Stelle Hodos († 13. März, Reg. 1084 b). Die gleichzeitig stattfindende Synode ist von großer Bedeutung; sie nimmt nicht nur den Bericht des Bischofs Liutolf von Augsburg, der am 3. Februar an dem römischen Konzil im Lateran teilgenommen hatte, über die Heiligsprechung seines Vorgängers Bischof Udalrichs entgegen, sondern faßt auch Beschlüsse über die Haltung des deutschen Episkopates in dem Streit um das Reimser Erzbistum.

Überlieferung/Literatur

Ann. Hildesh., S. 26 ‒ Vgl. DD. 118‒120, Regg. 1086‒1088. ‒ Zur Synode u. zur Heiligsprechung Udalrichs vgl. Ann. Augustani, SS. 3, 124; JL. 3848; GP. II/1, 30, Nr. 6, 7.

Kommentar

Die Orte Kalbe und Rosenburg waren schon 965 von Kaiser Otto I. (D 278, Reg. 373) dem neugegründeten Erzbistum geschenkt worden und diese Verfügung hatte auch Otto II. 974 (D 82, Reg. 663) bestätigt. Dennoch waren sie, anscheinend mit Rücksicht auf die gefährdete Lage dem Markgrafen Hodo von der sächsischen Ostmark auf Lebensdauer als Lehen übergeben worden. Dieser war nun am 13. März gestorben (Reg. 1084 b) und so wird, obwohl der König im Vorjahr (28. August, D 102, Reg. 1068) die Schenkungen seines Vaters und Großvaters anerkannt und verfügt hatte, daß die Einkünfte der beiden Orte der Geistlichkeit des Domstiftes zugutekommen sollten, eine neuerliche Regelung vorgenommen, der solche Bedeutung zukommt, daß sie dem Hoftag zur Beschlußfassung vorgelegt und darüber am nächsten Tag eine Urkunde ausgefertigt wird. ‒ Zur Verleihung der sächsischen Ostmark vgl. K. Uhlirz, Jbb. O. II. 126; Kurze, Grafen des Schwabengaues. Zs. d. Harzver. 20, 12; Holtxmann, Thietmar, 200, Anm. 4; Gunzelin, 108 ff.; Lüpke, Markgrafen, 195.; Füllner, Deutsch-slavische Auseinandersetzung, 43. ‒ In Begleitung Liutolfs dürfte eine päpstliche Gesandtschaft unter Führung des Abtes Leo von S. Bonifacio ed Alessio, der schon 992 in Aachen als Bote des Papstes an dem deutschen Hof erschienen war (Regg. 1045 a, 1054 c), nach Ingelheim gekommen sein. Der Papst, der nach der Rückkehr Leos aus Aachen gefordert hatte, daß die französischen Könige und die Kirchenfürsten zu ihrer Rechtfertigung nach Rom kommen sollten, hatte sich nun doch entschlossen nachzugeben. Er wies zwar den Vorschlag König Hugo Capets, nach Frankreich (Grenoble) zu kommen, zurück, wollte aber einer Regelung der Streitfrage auf französischem Boden zustimmen. Vgl. dazu M. Uhlirz, Jbb. O. III. Exkurs X. Der Streit um das Reimser Erzbistum 992‒995, 478 ff. ‒ Die Ann. Colonienses (SS. 1, 99) verlegen irrtümlich die Abhaltung der Ingelheimer Synode in das Jahr 994: „Ingelinheim sinodus est habita ac de duorum episcoporum iniuria examinatum est.” Diesem Bericht war Wilmans (Jbb. O. III. 68) gefolgt und alle späteren Darstellungen haben sich ihm angeschlossen, ohne zu beachten, daß auf Grund der urkundlichen Überlieferung nur das Jahr 993 in Betracht kommt. Vgl. dazu M. Uhlirz, Jbb. O. III. Exkurs w. o.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,3 n. 1085b, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0993-04-16_1_0_2_3_0_495_1085b
(Abgerufen am 29.03.2024).