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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,3

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Abschluß eines Abkommens zur Vorbereitung des Friedens zwischen König Hugo Capet und der Kaiserin Theophanu. Die erste Bedingung, die Rückgabe Verduns, wird sofort erfüllt, die französischen Truppen verlassen kampflos, ohne Geiselstellung und ohne Entschädigung die Stadt. Gerbert berichtet über diese Vorgänge dem Erzbischof Everger von Köln; er glaubt, daß jetzt die Zeit günstig sei, um die Rückerstattung der dem Erzbistum Köln entfremdeten Güter, die offenbar an der Westgrenze des Reiches lagen, durchzusetzen. Er bittet Everger um Nachrichten über die nächsten Reisepläne der Kaiserin und über die Erfolge des sächsischen Heeres in dem Feldzug gegen die Elbslaven.

Überlieferung/Literatur

Lettres de Gerbert, No. 100, S. 91 f.: Quantum utilitatis rei publicae contulerit, quantumve collatura sit pax inter reges nostros bene fundata, testis est civitas Virdunensium, sine caede et sanguine, sine obsidibus, sine pecuniis in integrum imperio vestro restituta. Testis erit Colonia rebus sibi diu subtractis in integrum restituendis. Quod utique maturius foret, nisi acrior cura regnorum nuper in conficienda pace longius nos detinuisset propter inversos mores quorumdam nostrorum. Nunc itaque tempus oportunum nacti obsequio vestro adsumus. ... Quid domina nostra Th. imperatrix semper augusta in sequenti tempore rerum publicarum sit actura, quibusve in locis demoratura, et an Saxonum exercitus victor a consueto hoste redierit, significatum iri nobis plena fide oramus ...

Kommentar

Zu der Datierung des Schreibens vgl. Vorarbeiten III. 85 ff. ‒ Der „consuetus hostis” sind die Elbslaven. ‒ Die Frage der Rückstellung der entfremdeten Kölner Besitzungen hatte Gerbert schon in dem Ende April oder Anfang Mai abgesandten Schreiben an Everger (No. 101, Reg. 991 e) berührt; damals hatte er gewarnt, diese Forderung vorzubringen. (Caeterum de terra quae in nostris partibus vi vobis eripitur, monemus ad praesens tacere, postmodum demonstaturi, quid exinde facere debeatis). Inzwischen hatte sich aber durch die Thronbesteigung Hugo Capets die Lage günstiger gestaltet. Über die Güter Kölns jenseits der Grenze besitzen wir außer den Mitteilungen Gerberts keine Nachrichten. Jedenfalls war der Besitz des Erzbistums durch die Grenzlinie der Teilungsverträge zerschnitten worden. Sie lagen teils im Gebiet der Reimser Erzdiöcese, teils in jenem des Bistums Soissons und Gerbert verspricht, dafür zu sorgen, daß über die beiden „pervasores”, die Grafen Dudo und Sigilbert, die Strafe der Exkommunikation verhängt werde. Vgl. Lettres, No. 100 S. 92. ‒ Waitz (Vg. V2 145, Anm. 2) vermutet, daß es bei diesem Friedensschluß zu einer Grenzberichtigung an der Schelde gekommen ist. Wir können jedoch nicht mit Sicherheit feststellen, daß die Grenze gegen Frankreich damals an einer Stelle vorgeschoben worden wäre. Es ist selbstverständlich, daß es sich in so früher Zeit nur an ganz wenigen, dichter besiedelten oder von Flußläufen durchzogenen Strecken um die Ausbildung einer wirklichen Grenzlinie, sonst eben nur um Grenzzonen gehandelt haben kann. Auch in dem meistbedrohten Gebiet, in den zu dem Erzbistum Reims gehörenden, jedoch auf deutschem Reichsgebiet liegenden Gauen, dem Pagus Castricius (Mezières), Mosonmagensis (Mouzon) und Dulcomensis (Douchy), ist es zu keiner Veränderung gekommen. Vgl. zu der überhaupt nicht mit Sicherheit zu bestimmenden Grenzziehung im Westen des Reiches in der Zeit der Ottonen Waitz w. o. 143 ff.; K. Uhlirz, Jbb. O. II. 133f., Anm. 11; Lot, Carolingiens, 179 ff., 180, Anm. 2; Frontière de la France, 1 ff.; Kienast, Deutschl. u. Frankreich, 18 ff., 44, Anm. 1; Borries, Entwickl. d. Westgrenze, 374f.; Henze, Westgrenze, 207 ff.; Zatschek, Erstes Reich d. Deutsch. Anh. 1, 285 ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,3 n. 997a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0987-08-00_1_0_2_3_0_222_997a
(Abgerufen am 23.04.2024).