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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,3

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Verhandlungen mit Heinrich dem Jüngeren, Herzog von Bayern, und Herzog Otto von Kärnten über die Regelung in Bayern und Kärnten als Vorbereitung des Ausgleiches mit Heinrich dem Zänker.

Kommentar

Über das Schicksal Kärntens seit dem Reichstag zu Verona im Juni 983 (Reg. 956 n) sind die Meinungen der Forscher geteilt. Die Mehrzahl ist dafür eingetreten, daß in Verona zugleich mit Bayern auch das Herzogtum Karaten Heinrich dem Jüngeren übergeben worden sei, das 978 bei dem Strafgericht Kaiser Ottos II. über Heinrich dem Zänker und dessen Verbündete Otto, Graf im Wormsgau, der Sohn Herzog Konrads von Lothringen und der Liutgard, der Tochter Kaiser Ottos I., erhalten hatte (Wahnschaffe, Kärnten u. s. Marken, 6, Nr. 13; Jaksch, Gesch. Kärntens I. 149; Erläuter. z. d. hist. Atlass d. öst. Alpenländer I/4, S. 56; Kimpen, Rheinische Anfänge Habsburg-Lothringens, 22 ff.). ‒ Die Hauptstütze dieser Ansicht bildet die sehr bestimmt abgefaßte Nachricht Thietmars z. J. 984 (IV, c. 3.): „Heinricum ducem, qui tunc Bavariis atque Carentis praefuit munere prefati inperatoris ... ” und zwar bezieht sich der Hinweis „tunc” auf die Zusammenkunft in Werla (Reg. 956 y/1) und den Vormarsch Heinrich des Zänkers nach Bayern (Reg. 966 a/2), also auf April-Mai 984. Ebenso bestimmt erklärt aber Thietmar (III, c. 24.): „inperator Verone placitum habuit, et Heinricus minor exilio solutus dux Bawariorum effectus est.” ‒ Man darf weder einen Irrtum Thietmars annehmen, noch einen Widerspruch aus diesen Stellen herauslesen ‒ dazu sind sie viel zu klar und eindeutig und die zweite hat dazu Thietmar noch mit eigener Hand seinem Manuskript eingefügt ‒ sondern es müssen beide als der Wahrheit entsprechend betrachtet werden. Heinrich der Jüngere hat demnach Anfang Juni 983 zu Verona zunächst nur Bayern erhalten und seine Belehnung muß nach DO. II. 298 (Reg. O. II. 899) vor dem 7. Juni stattgefunden haben. Auch K. Uhlirz (Jbb. O. II. 186 f. Anm. 8) hatte darauf hingewiesen, wie unwahrscheinlich es sei, daß der 978 wegen Hochverrat verurteilte Fürst 983 in Verona sogleich ein übergroßes Herrschaftsgebiet erhalten hätte und daß um seinetwillen ein so getreuer Anhänger und Verwandter wie Otto vom Wormsgau, von seinem Herzogtum habe weichen müssen. Dieser erscheint am 11. Juni 983 noch als Intervenient in einer Urkunde für den Patriarchen von Aquileja, muß also auch nach der Belehnung Heinrichs mit Bayern Gebietsherr von Kärnten, Friaul und Verona geblieben sein. Ein Jahr später aber erscheint bei Thietmar nicht mehr Otto, sondern Heinrich der Jüngere (Hezilo) als Vorsteher Bayerns und Kärntens. Es muß daher vor dem Tode Ottos II. (7. Dezember 983) insofern ein Wandel eingetreten sein, als der bayrische Herzog wie früher die Oberhoheit über Kärnten erhielt und daher Herzog Otto Heinrich dem Jüngeren als Herzog von Bayern unterstellt worden ist. Jetzt aber sollte Otto in Karaten gegen Heinrich den Jüngeren zurücktreten, der für den von ihm geforderten Verzicht auf Bayern zugunsten des Zänkers mit dem Herzogtum in Kärnten entschädigt werden sollte.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,3 n. 963a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0985-01-00_5_0_2_3_0_100_963a
(Abgerufen am 19.04.2024).