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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,3

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Otto bestätigt die von seinem Vater (DO. II. 73 u. Reg. 653) dem Bistum Straßburg gewährte Zollfreiheit für das ganze Reich mit Ausnahme der Hafenorte Quentovic, Dorstadt und Sluis. ‒ Hildibaldus canc. vice Willigisi archiep.; in wörtlicher Wiederholung der Vorurkunde von HB verfaßt und geschrieben; M. „Notum igitur esse volumus omnibus fidelibus.”

Überlieferung/Literatur

fehlt.

16. Jh. Fasz. G. no. 487 Archives départ. du Bas-Rhin zu Straßburg; Kopialb. d. 18. Jh. i. Badisch. Generallandesarchiv zu Karlsruhe 1382. f. 10.

Grandidier in Würdtwein Nova subs. 3, (1783) 431 f. no. 122, unvollständig nach der damals im bischöfl. Archiv zu Zabern befindlichen Abschrift; MG. DD. O. III. 399 f., Nr. 5

Boehmer 627; Stumpf 875; Wiegand, Straßburger UB. 46; Wentzcke, Straßburg. Regg. 179.

Kommentar

Die Echtheit der Urkunde hat Bloch (Urkundenfälsch. Grandidiers, ZGO. NF. 12, 491 ff.) erwiesen. ‒ Zu der Verkehrsbedeutung der drei genannten Orte vgl. Kletler, Nordwesteuropas Verkehr (1924), 74, 83, 92 ff., 151, 158; Büttner, Elsaß (1939), 213. Dorstat war eine der wichtigsten Reichszoll- und Münzstätten, sowie einer der ältesten Markt- und Handelsorte Frieslands. Auffallend ist die Erwähnung von Quentovic, einem der bedeutendsten Umschlagplätze für den Handel des alten Frankenreiches mit England und dessen Personenverkehr mit Rom, der an der Kanalküste gelegen war. Um die Mitte des 9. Jh. hat dieser Ort seinen Namen geändert und wurde Étaples (von dem germ. „stapl” Anhäufung; Fengler, Quentovic, Hansisch-Geschbll. 13, S. 91 ff.) genannt. Aus den ottonischen Urkunden für Straßburg ‒ D O. I. 162, DO. II. 73, DO. III. 4 ‒ geht hervor, daß nach den Reichsteilungen das ostfränkische Reich eine Zoll- und Hafenstation in Quentovic behalten haben muß und daß dieses Recht auch unter den Ottonen noch Bestand hatte. Doch scheint Quentovic die frühere Bedeutung ‒ vielleicht infolge des Aufblühens des Genter Handels, wo sich ebenfalls eine deutsche Hafenstation, die von einem Grafen geleitet wurde, befand ‒ allmählich verloren zu haben. Vgl. Jbb. O. III. Exkurs V. Die Frage der Genter Grafen und der Doppelvasallität an der flandrisch-deutschen Grenze. S. 449 ff. ‒ Zur Bedeutung Dorstadts vgl. Ennen, Europ. Stadt, 56 ff., 66.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,3 n. 961, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0984-11-10_1_0_2_3_0_88_961
(Abgerufen am 25.04.2024).