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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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nimmt das vom grafen Cuonrad in seinem schloss Limburg zu ehren s. Georgs gegründete und mit eigengut ausgestattete kloster (vgl. no 84) auf bitte des stifters in schutz und genehmigt dass der erbe des schlosses zugleich auch patronus und advocatus des klosters, iedoch ohne weitere gewaltanmassung, sei (Waitz VG. 7,329), bestimmt dass weder die nachfolger Cuonrads noch die künftigen könige das kloster und dessen güter als leben oder freies eigen weiter veräussern dürfen; gegen übergriffe des vogtes steht den mönchen an der hand des bischofs klage beim könig zu, gegen solche des königs haben vogt und bischof einsprache zu erheben. Bruno canc. adv. Friderici archicap. K. s. X ex. Wiesbaden. ‒ Günther C. d. Rheno-Mosell. 1,58 no 12 zu 941 iuni 10; Beyer Mittelrhein. UB. 1,239 no 176 zu 940 iuni 10; *M. G. DD. 1,131 no 47. ‒ Da die k. eine kanzleihand nachahmt, die bestimmungen wegen der eventuellen übergriffe des vogtes und königs in den spätem bestätigungen fehlen, so ist eine interpolation dieser verordnungen (rechtsweg gegen den könig auch inhaltlich bedenklich) wahrscheinlich. ‒ In Mainz mochte Craloh von S. Gallen den königshof wegen der erlangung der abtswürde dieses klosters aufgesucht haben. Ekkehardi Casus s. Galli M. G. SS. 2,112 und S. Galler Mitth. 15,246 c. 69, wegen des zeitpunktes vgl. Ann. Sangall. mai. ib. 1,78 und 19,284.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 105, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0942-06-02_1_0_2_1_1_237_105
(Abgerufen am 28.03.2024).