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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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Urkundliche sicherung des besitzstandes und des rechtes aus der eigenen kongregation den abt zu wählen dem kloster Mettlach (Mediolacus) bei Trier gewährt auf veranlassung des erzbischofs Ruotbert, welcher das kloster aus dem verfalle wieder hergestellt, neu dotirt, und dem von ihm eingesetzten, dem könig und den lothringischen grossen vorgestellten abt Ruotwich auch königliche schenkungen verschafft hatte. Erwähnt Brower Ant. Trev. ed. I, 556 = ed. II,1, 455 ex ms. Mediolac. zu 941; Görz Mittelrhein. Reg. no 908; verlässlichkeit nicht zu verbürgen. Andere königsurkunden für dieses bischöfl. (BM. 1756) kloster unbekannt, doch schliesst das nicht aus, dass ebenso wie bei Metz (no 103.282), Verdun (no 202) etc. die Herstellung des klosters durch den bischof vermittelst eines eignen privilegs gesichert wurde; dass der genannte erzbischof und abt eine solche reform veranlassten, zeigt auch die urk. Beyer Mittelrh. UB. 1,609. Eingereiht nach der angabe Browers; der lothringische hoftag auf den hingewiesen ist, könnte auch in das iahr 940, die ausstellung des privilegs zu anfang 942 gehören wie no 103.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 97b, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0941-00-00_2_0_2_1_1_225_97b
(Abgerufen am 20.04.2024).