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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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(Frankenvurth) bestätigt dem abte dem scholasticus und den mönchen des am ufer der Fulda im gau Grapfeld gelegenen klosters Fulda auf bitte des abtes Hadamar die von k. Ludwig (d. Deutschen BM. 1350) geschenkten, auf dem klostergut angesiedelten königlichen kolonen mit deren bisher an den fiskus geleisteten abgaben und die gerichtsbarkeit über dieselben. mit dem befehl sie nicht in weitere hand zu leihen; verbietet iedermann auf den im römischen. kaiserreiche gelegenen besitzungen dieses stiftes städte und befestigungen anzulegen, zoll münze oder wildbann zu errichten, auch dessen ministerialen vassallen und sonstige untertanen zu gericht und zweikampf ausser das klostergebiet zu fordern, da dieselben ihren gerichtstand vor dem abt und in zweiter instanz vor dem könig haben. Hoholt canc. adv. Brunonis archicap. Angebl. or. s. XIII (A) und gleichzeitige k. (B) Marburg. ‒ Schannat Hast. Fuld. 2, 145 no 31 und Droncke C. d. Fuld. 317 no 684 aus A; *M. G. DD. 1,588 no 436 spur. aus A. B. Fälschung aus der mitte des 13. iahrh. von gl. hand wie St. 1569 geschrieben, vgl. M. G. DD. l. c.; für den text echte klosterurk., namentlich no 113. 223 benutzt, eine specielle vorlage für die datirung nicht nachweisbar, obwol die iahresangaben zusammenpassen; ort und tag kann no 223 entnommen sein oder dem gerade um 10 iahre höhere iahresdaten aufweisenden no 194 aus Frankfurt.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 92, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0940-12-01_1_0_2_1_1_215_92
(Abgerufen am 28.03.2024).