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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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Einnahme der burg, deren einwohner aus furcht vor dem starken königlichen heere die tore öffnen, ohne dadurch der plünderung zu entgehen. Thankmar flüchtet sich in die von papst Leo geweihte Peterskirche, wird von den leuten Heinrichs zur rache für die ihrem herren geschehenen unbilden in abwesenheit Ottos angegriffen, nach tapferster gegenwehr durch einen meuchlerischen lanzenstich des Maincia getödtet und seines schmuckes beraubt; Otto bedauert die tat, wagt sie aber nicht zu bestrafen. Widukind II, 11, Thietmar II, 2 (1); kurze berichte auch Cont. Reginonis 939 = Ann. Quedlinb. 937, Ann. Corb. M. G. SS. 3,4 und Jaffé Bibl. 1,35 zum richtigen iahr; den todestag hat das Necr. Merseburg. (Neue Mitth. des thür.-sächs. Vereines 11,238). Die gefangenen anhänger Thankmars werden nach fränkischem gesetze zum galgen verurteilt. Widukind ib., Cont. Reginonis 939: aliique sequaces eius truncantur aut suspenduntur = Ann. Quedlinb. 937.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 76c, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0938-07-28_1_0_2_1_1_172_76c
(Abgerufen am 19.04.2024).