Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

Sie sehen den Datensatz 84 von insgesamt 982.

bestätigt dem vom h. bischof Liudger auf dessen eigengut erbauten und nur mit dessen erbe ausgestatteten bereits durch k. Ludwig, den sohn des grossen Karl, in schutz genommenen (verwechslung mit Ludwig III. BM. 1512, vgl. Erben in Mitth. des Inst. f. öst. GF. 12,46) kloster Werden unter abt Witger immunität, befreiung der klosterleute von öffentlichem gerichte zoll und steuer, gewährt wie das auch andern klöstern gestattet wurde, bezug der sonst von den bischöfen erhobenen zehenten von allen seinen höfen, in welcher provinz oder diöcese des reiches sie auch liegen mögen an die klosterpforte für die fremden und gäste, freie wahl des abtes und enthebung desselben vom reichsheerdienst, ausser gegen besondere entlohnung seitens des königs, erneuert die bestimmung, dass der bischof, wenn er sich zu predigt oder synode im kloster aufhält, aus dem bischofsgut zu verpflegen ist, aus dem klostergut nur dann und zwar nicht aus pflicht sondern als liebesdienst verköstigung beanspruchen darf, wenn er am gleichen tage noch andere orte visitiren will. Simon not. adv. Hiltiberti archicapellarii. Angebliches or. s. XI. mit a. r. XIII Düsseldorf. ‒ Schaten Ann. Paderborn. ed. I, 1, 265 = ed. II, 1, 180 = Gundling De Henrico aucupe 309 no 10 = Lünig RA. 18a, 694 n. 8; Lacomblet Niederrhein. UB. 1,50 no 90 unvollst.; *M.G. DD. 1.61 no 26; facs. Chr. Gotwic. 141. ‒ Nachzeichnung von der hand eines schreibers, welcher zugleich mit einem kanzleinotar auch die urk. Heinrichs II. für Werden St. 1315 mundirte, und die älteren klosterprivilegien seit Karl d. Grossen nachzeichnete und interpolirte, vgl. M. G. DD. l. c. Die fassung der vorliegenden urk. fast wörtlich = der Arnolfs BM. 1753, ist erst durch die kanzleimässige ausfertigung Konrads II. St. 2037 beglaubigt, vgl. Berliner Abbild., text 19, hier fehlt schon die in den angeblichen bestätigungen Ottos III. und Heinrichs II. St. 887.1853 noch beibehaltene bestimmung über die verpflegung des bischofs; aber auch die befreiung von der heerbannpflicht ist trotz des privaten ursprunges des klostergutes unglaubwürdig, da sie in dem echten no 62 fehlt und in der mit BM. 1753 fast gleichlautend gewesenen echten vorlage von BM. 1720 für Corvei an anderer stelle gegeben war; nur soweit das priv. mit den beiden genannten urk. übereinstimmt, besitzt es volle glaubwürdigkeit, vgl. Erben in Mittheil. des Inst. f. öst. GF. 12,48 und auch M. G. DD. 2,342 no 290.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 31, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0931-02-23_1_0_2_1_1_84_31
(Abgerufen am 29.03.2024).