RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,2

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Hg Wilhelm von Jülich-Berg instruiert seinen Rat, Propst Johann Nagel, zu Verhandlungen mit KM über die Schuldforderungen des Hgs aus dem Geldernkrieg: (1) Im Jahr 1500 sagte KM dem Hg durch Propst Nagel weitere Verhandlungen über diese Schulden zu. Hg Wilhelm hat das ganze Jahr geduldig darauf gewartet und sich dann 1501 persönlich zu KM begeben, um diesen um Bezahlung zu bitten. Obwohl Hg Wilhelm lange bei KM blieb1), hat sich KM doch nicht endgültig mit ihm geeinigt. - (2) Als Hg Wilhelm später KM eindringlich um Bezahlung bat, versprach KM zwar rasch Erledigung, aber das ist bis heute nicht geschehen. - (3) Nagel soll KM an die vielen Dienste und an die vielen Schäden des Hgs während des Geldernkrieges erinnern. Da KM dem Hg gemäß dem Vertrag von Freiburg2) und laut der geldrischen Abrechnung3) eine große Summe schuldet, soll Nagel um Bezahlung von 32.000 flRh für die Dienste des Hgs im Geldernkrieg bitten, und zwar in Form der beiliegenden Verschreibung4) als Ratenzahlungen in den nächsten drei Jahren samt Sicherstellungsklausel. - (4) Weiters soll Nagel KM um Bezahlung der 9.900 flRh bitten, die KM dem Hg laut einer früheren Verschreibung über obige Summe hinaus schuldet; ebenso um Begleichung der 6.000 burgundischen Gulden, die Hg Wilhelm auf Begehren KMs für Stokkem ausgelegt hat. Heimboich st. Dionisij dach 1502. - (5) Zusatzinstruktionen: Wenn KM die 32.000 flRh auf einmal bezahlen will, soll dies in Jahresfrist geschehen, aber längstens binnen drei Jahren. - Wenn Belege für die Abrechnung verlangt werden, so ist Hg Wilhelm bereit, sie KM vorzulegen. - Wenn der (Gf Philipp?) von Nassau die Verleihung von Stokkem will, so darf dies nicht ohne Wissen Wilhelms geschehen; sobald der Hg bezahlt ist, wird er alle Ansprüche darauf aufgeben.

Überlieferung/Literatur

KONZ (Ppr): Düsseldorf Nordrh-WestfHSA, Jülich-Berg I, Nr 269, fol. 3-6. - NB: 1) Vgl. Bd III/2, Nr 15509. - 2) Vgl. Bd II/1, Nr 6281. - 3) Die ursprüngliche Forderung Hg Wilhelms betrug 182.000 flRh, wurde dann aber von KM auf 32.000 flRh heruntergehandelt; dazu vgl. Bd III/2, Nr 15509. - 4) Vgl. die folgende Nr 20000.

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,2 n. 19999, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-10-09_3_0_14_4_1_476_19999
(Abgerufen am 19.04.2024).