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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,2

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Hans Mader, KMs Vizedom in Österreich unter der Enns, überläßt dem Hans Sturm, KMs Pfleger zum Gutenstain, das zur Hft Gutenstein gehörige Ungeld1) mitsamt dem vorstl für ein Jahr um 32 lbd. Sturm hat zu den Quatemberzeiten je ein Viertel dieser Summe dem Vizedom zu bezahlen; er darf KMs Untertanen nicht wider den herkömmlichen Brauch belasten und selbst keinen Wein ausschenken. - Mader unterzeichnet und siegelt. Wienn Sontag vor sand Veyts tag 1502. - MADER ss.

Überlieferung/Literatur

KOP-RE: Wien HKA, gb 1, fol. 1 f.=25 f. - LIT: 1) Das Ungeld auf Getränke war in den nö Ländern eine sehr ertragreiche Steuer, die in den vorderösterreichischen Ländern erst um 1550 durchgesetzt werden konnte; dazu Wiesflecker, Österreich im Zeitalter Maximilians I., 188 f., 263 f.

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,2 n. 19799, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-06-12_2_0_14_4_1_266_19799
(Abgerufen am 19.04.2024).