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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,2

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Georg Gossembrot zu Hohenfreiberg, Pfleger zu Ehrenberg, bekundet: (1) Kraft des (nö.) Vertrages vom (3.)1) Jänner 1502 Innsbruck (vgl. Bd IV/1, Nr 15842), den KM für den Unterhalt seines kgl. stats (Haushalts), seiner Regimente und allen Wesens der nö. Länder mit Gossembrot geschlossen und diesem darin eine Zeit lang (=für 3 Jahre und 3½ Monate) den Silberwechsel der oö. Länder sowie alle anderen Einnahmen der nö. Ämter als frei verwendbares aigen güet überlassen hat, verkauft Gossembrot dem Hans von Stetten, KMs Rat und (nö.) Kammermeister, den Brüdern Hans und Franz Baumgartner sowie Jörg Herwart und dessen Brüdern, Bürger zu Augsburg, 15.000 Mark Silber Wiener Gewicht, die er ihnen am 25. Dezember 1502 in Hall (in Tirol) übergeben wird. - (2) Dafür haben Stetten sowie die Baumgartner und Herwart, obwohl sie dazu nicht verpflichtet waren, seit Beginn des nö. Vertrages bis heute KM zu Handen Gossembrots 49.600 flRh vorgestreckt, damit dieser den nö. Vertrag mit allen stätn (Etats, Ausgabenplänen) beginnen, finanzieren und umso besser vollstrecken konnte; den Rest sollen sie bei Übergabe des Silbers zu obgenanntem Termin bar bezahlen, und zwar für jede auf 14½ Lot fein gebrannte Mark 8 fl. - (3) Wenn aufgrund des Rückganges des Bergwerkes, aufgrund von Krieg oder aus anderen Ursachen weniger oder gar kein Silber produziert wird, so daß der Verkauf nicht zustande kommt, sollen Stetten sowie die Baumgartner und Herwart ihre 49.600 flRh samt Schaden- und Unkostenersatz aus den Gefällen der nö. Länder zurückbezahlt erhalten, auf die sie Gossembrot hiemit sicherstellt. - (4) KM haftet als Selbstschuldner für die Rückzahlung der 49.600 flRh und wird Stetten sowie die Baumgartner und Herwart bezüglich dieses Silberkaufvertrages gegenüber jedermann rechtlich vertreten =gwer, fürstand vnd gegen meniglichen vorsprecher sein. - (5) Als ergetzung für diesen Kauf sagt Gossembrot dem Stetten sowie den Baumgartnern und Herwart 5.000 Mark von jenem Silber zu, das wld seines Bruders Sigmund Gossembrots Gesellschaft zur Bezahlung ihrer Schuldforderungen einnehmen und für 8 fl 15 kr pro Mark zum Vermünzen geben müssen2). Diese 5.000 Mark dürfen Stetten sowie die Baumgartner und Herwart verkaufen, außer Landes führen und darüber frei verfügen ohne irgendjemandes Einspruch oder Hinderung. - Gossembrot kündigt sein Hängesiegel an. 1. Junij 1502.

Überlieferung/Literatur

KOP (Ppr): Innsbruck TLA, Hs 303, fol. 4v-6 (aus der ursprünglichen Urbarien Lade 1 ad Lit. d 3). - NB: A.a.O., fol. 1 folgendes Vorsteckblatt: Wld Georg Gossembrots Silberverkäufe in kraft und für die Finanzierung seiner Verträge im Jahr 1502. - Die drei folgenden Volltextabschriften der Silberverkäufe Gossembrots gehören sachlich zu den für KM angefertigten Auszügen über alle Einnahmen und Ausgaben der Tiroler Kammer 1502 bzw. 1500-1502 (vgl. Nr 20309, 20310, 20311), auf die sie unmittelbar folgen. Diese zweite Volltextabschrift (a.a.O., fol. 4v-6) ist überschrieben mit: Hans von Stetten, Baumgartner (und) Herwart um 15.000 Mark Silber. - 1) Das Tagesdatum wurde vom Kopisten versehentlich ausgelassen. - 2) Laut den Silberverträgen durften die Kaufleute nur über 3 Viertel des gekauften Silbers frei verfügen und mußten zumindest 1 Viertel zu einem festgelegten Preis, hier 8 fl 15 kr, an die Haller Münze verkaufen, um deren Versorgung mit Münzsilber sicherzustellen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,2 n. 19774, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-06-01_1_0_14_4_1_240_19774
(Abgerufen am 20.04.2024).