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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,2

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Dietrich Zobel, Domherr, und Dr. Georg Schrauff, Schultheiß zu Mainz, bekunden ihren Entscheid im Erbschaftsstreit zwischen Magdalena Reblin, Witwe des kgl. Fiskals Heinrich Martin, als Klägerin gegen Martin Martin, Barbara Witwe Heinrich Pauls, Agatha Frau Hans Zieglers aus Walderstorff und Katharina Frau des Valentin Schol aus Bergzabern, die Geschwister H. Martins, als Beklagte: (1) Nach dem Tod Heinrich Martins (1498) kam es zu einem langen Erbschaftsstreit um 800 fl Heiratsgut Magdalenas, um 2.000 fl Widerlage, um die nachgabe von zwei Teilen an Haus, Hof und Garten sowie um ein Drittel der zugehörigen Güter und um Magdalenas Morgengabe von 100 fl sowie einem silbernen kopfflin. - (2) In erster Instanz kam der Streit vor Bürgermeister und Rat von Straßburg und dann durch Appellation an das kgl. Kammergericht1), von wo ihn jüngst KM als Kammerrichter an Ebf Berthold von Mainz verwies. - (3) Um sich weitere Prozeßkosten zu ersparen, haben sich die Parteien auf folgenden Gütevergleich geeinigt: Magdalena Reblin stehen aus der Verlassenschaft H. Martins zusätzlich zu den bereits erhaltenen 500 flRh noch 1.500 flRh zu. - Der Frauenschmuck geht an Magdalena, der Männerschmuck an die Männer der beklagten Partei. - Magdalena erhält 72 fl als Ersatz der Prozeßkosten. - Damit sind alle Ansprüche erledigt und nicht weiter einklagbar. - (6) Die beiden genannten Schiedsrichter kündigen ihre Hängesiegel an. - Ritter Jakob Beger von Geispolsheim als Vertreter der Beklagten kündigt sein Hängesiegel an. - Die Eheleute Dr. Adam von Heymbach und Magdalena Reblin versprechen, der Gegenpartei alle Besitzurkunden herauszugeben und auf alle weiteren Ansprüche zu verzichten. Dr. Adam von Heymbach kündigt für sich und seine Frau sein Hängesiegel an. Mitwoch nach Sontag Misericordia 1502.

Überlieferung/Literatur

KOP (Ppr, gleichzeitig): Wien HHSA, ma 7a/1, fol. 45-48v. - NB: A.a.O., fol. 50 findet sich die KOP der schriftlichen Einverständniserklärung zu obigem Vertrag durch Martin Martin von Brethaim, Buder des verstorbenen Heinrich Martin, vom 15. April, was er jedoch nur seinen Mitangeklagten zu Gefallen tut, da er mit dem von Zobel und Schrauff, beide doctores vtriusque juris, errichteten Vertrag eigentlich nicht zufrieden ist. - LIT: 1) Zur allgemeinen Geschichte des Kammergerichtes vgl. Diestelkamp, Reichskammergericht Weg, 79 ff., 117 ff., 145 ff., 161 ff., 197 ff., 221 ff. (Beiträge von R. Mitsch, P. Schmidt, J. Hausmann, A. Baumann, M. Kordes, E. Ortlieb).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,2 n. 19671, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-04-14_1_0_14_4_1_133_19671
(Abgerufen am 29.03.2024).