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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,2

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KM (=Innsbrucker Raitkammer) übersendet an Veit Kraa, Pfleger von Rottenburg, an Sigmund Spreng, Pfleger von Ambras, (und an Florian Waldauf, Inhaber von Rettenberg) Formulare der Baurechtsbriefe und Reverse für die Bauern sowie folgende Instruktion für die Umwandlung der Freistiftgüter1) in Baurechtsgüter (Erbbau): (1) KM befiehlt, jeden Hof, dessen Bauer Baurecht erwerben will, durch eine Kommission, bestehend aus dem Landrichter und sechs unparteiischen Geschworenen, nach Abgaben, Zinse, Diensten, weysat etc. schätzen zu lassen. Von diesem Wert soll jeder Bauer, der Baurecht erwerben möchte, den 5. Teil, das ist von 50 Mark Berner 10 Mark, als Kaufgeld an die Raitkammer in Innsbruck bezahlen. - (2) Der Pfleger soll jedem Bauer, der dieses Kaufgeld bezahlt hat, das Gut zu ewigen pawrecht verleihen und ihm einen gesiegelten Baurechtsbrief entsprechend dem beiliegenden Formular übergeben und dafür vom Bauer einen gesiegelten Revers empfangen. - (3) Angabe der Ablieferungstermine für Rinder, Rindfleisch, Kälber, Kitze, (Schweins-)Schultern, Hennen, Eier, Hühner, Kapaune, Wein, Öl, Schmalz, Käse, Weizen, Roggen, Gerste, Brot, Vochenzen (besondere Brotart), Loden, Stiftkreuzer etc. Die Getreideabgaben dürfen gegenüber den alten Urbaren bei schwerer Strafe nicht verändert, nachgelassen oder in Geld umgewandelt werden, es sei denn der Bauer kann nachweisen, daß dies bereits in älterer Zeit geschehen ist. - (4) Wenn ein Bauer sein Gut verkauft, so sind pro Mark Kaufgeld 6 kr für Aufzug und Abzug an die Raitkammer zu Innsbruck zu bezahlen. Insprugg 4. Aprilis 1502, Röm. 17.

Überlieferung/Literatur

KOP-RE: Innsbruck TLA, bek 1502-1505, fol. 85 f. und 165 ff. - NB: Die oben genannten Formulare für Baurechtsbriefe und Reverse finden sich a.a.O., fol. 168 f. - LIT: 1) Vgl. dazu Literatur und Quellen wie bei Nr 19648.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,2 n. 19651, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-04-04_5_0_14_4_1_113_19651
(Abgerufen am 19.04.2024).