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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,2

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(Bericht des Hartmann von Stockheim, Deutschmeisters und obersten Gebietigers des Deutschen Ordens in deutschen und welschen Landen, an den Hochmeister des Deutschen Ordens Hg Friedrich von Sachsen): (1) Die Gebietiger der deutschen und welschen Lande haben bisher in den livländischen Sachen nichts versäumt, sondern durch eine Gesandtschaft KM über die Lage zwischen dem Livlandmeister einerseits und den Moskovitern anderseits unterrichtet. Sie haben KM dringend gebeten, dem Orden in Livland rasch zu helfen: KM möge das Jubiläumsgeld, das in den Hansestädten eingesammelt wird, dem livländischen Meister zuwenden, wenn er von den Moskovitern angegriffen wird; die Hansestädte sollen Livland zuziehen. - (2) Die Gesandtschaft wurde aber nicht von KM, sondern von seinen Räten angehört, die antworteten: Alles Ablaßgeld ist laut Verfügung des Papstes und auch KMs sowie der Kfsten nur gegen die Türken zu verwenden. Daher kann KM für sich allein keine Änderung vornehmen. Wenn es dazu kommt, daß KM und die Kfsten zusammentreffen, möchte er mit ihnen darüber verhandeln. Ein Mandat KMs an die Hansestädte zwecks Unterstützung Livlands wäre gegen den beschlossenen Türkenzug. Wenn die Hansestädte dazu erfordert werden, würden sie vielleicht die Türkenhilfe mit dem Hinweis auf die Unterstützung Livlands gegen die Moskoviter verweigern. Endgültiges darüber sollen KM und die Kfsten gemeinsam entscheiden. - (3) Auf das von der Gesandtschaft vorgebrachte Ersuchen, (den Deutschmeister und seine Gebietiger) von der Türkenhilfe zu befreien, damit sie gegen die Moskoviter Hilfe leisten können, ist bisher kein Bescheid erlangt worden.

Überlieferung/Literatur

KOP (Ppr, gleichzeitig, unvollständig): Berlin GSA PK, XX. HauptAbt DOBA, Nr 18732 (aus ehemal. SA Königsberg). - NB: Obiger Bericht entstand offenbar in Zusammenhang mit den Ereignissen des folgenden Stückes (Nr 19596) und dürfte etwas früher zu datieren sein. Der Bericht wurde wegen des engen sachlichen Zusammhanges mit dem folgenden Stück hier eingereiht.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,2 n. 19595, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-02-21_1_0_14_4_1_48_19595
(Abgerufen am 24.04.2024).