Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,2

Sie sehen den Datensatz 39 von insgesamt 2335.

Die Brüder Rudolf und Ernst Mgfen von Baden bekunden: (1) Weil das Aufblühen des Hauses Baden nichts mehr fördert, als Hausordnung und Einigkeit, haben sie wohlüberlegt, volljährig und bei vollem Verstand ohne Zwang aus freien Stücken ihrem Vater Christoph1), Mgf von Baden und Gf zu Sponheim, ihre gesamten Rechte an der Mgft Baden, der Mgft Hachberg, der Gft Sponheim, der Gft und Hft Meilberg und Laar, der Gft Eberstein sowie an den Hften Rodemnach, Rycherspurg, Vnsoldingen, Pittingen und Rulanndt mit allen zugehörigen Städten, Burgen, Schlössern, Märkten, Dörfern, Leuten, Herrschaftsrechten, Bännen, Pfandfschaften und Nutzungen überlassen. Damit steht es ihrem Vater frei, sie entweder zum geistlichen oder weltlichen Stand zu verordnen sowie obgenannte Mgften etc. unter ihnen und ihren anderen Brüdern nach seinem freien Willen aufzuteilen, die Erbfolge unter den Brüdern weltlichen Standes zu bestimmen und jenen geistlichen Standes ihren Anteil zuzumessen. - (2) Die Brüder Rudolf und Ernst übertragen die freie Verfügungsgewalt über alles ihrem Vater auf Lebenszeit, der auch in seinem Testament völlig frei ist und dieses auch wieder ändern kann. Das von ihrem Vater und mindestens zwei seiner Räte versiegelte letztgültige Testament werden die Brüder und ihre Erben annehmen, es nicht verletzen und weder vor weltl. noch geistl. Gerichten anfechten. - (3) Weder diese Urkunde noch den letzten Willen ihres Vaters werden die Brüder und ihre Erben aufgrund von Bestimmungen des päpstlichen (=Kanonischen) oder krl. (=Röm.) Rechtes bzw. des Land- oder Gewohnheitsrechtes anfechten, oder sich dagegen auf die Freiheiten der heiligen Konzilien, Päpste, Kr und Kge berufen. Kraft dieser Urkunde verzichten die Brüder auf diese Freiheiten und insbesondere auf den Rechtsgrundsatz, daß ein allgemeiner Verzicht ungültig ist =vff den rechtlichen puncten also sprechende, gemeyne verzihung sy vntöglich. - (4) Wenn ihr Vater von ihnen über kurz oder lang eine noch weitreichendere Verzichtserklärung verlangt, werden die Brüder Rudolf und Ernst diese im darauffolgenden Monat ohne Widerrede ausstellen. - (5) Die Brüder Rudolf und Ernst haben für sich und ihre Erben per Handschlag gelobt sowie mit vffgerecktenn fynngern und gelerten worten bei Gott und den Heiligen geschworen, diese ihre Verzichtserklärung in allen Punkten einzuhalten und allem ohne Widerrede nachzukommen, was ihr Vater bestimmen wird. - (6) Urkund dessen haben die Brüder Rudolf und Ernst ihre Siegel angehängt und über die preß (Pressel = Pergamentstreifen), an der ihr Siegel hängt, eigenhändig mit ihrem Namen unterschrieben. Zu größerer Sicherheit baten sie den Hofmeisters ihres Vaters zu Luxemburg, Hans von Schouwenburg, und Bernhard von Lützelnburg, derzeit Propst zu Luxemburg, um Mitsiegelung. - Hans von Schouwenburg und Bernhard von Lutzelnburg bekunden, auf Bitten ihrer gnädigen Herrn ihre Siegel angehängt zu haben, was ihnen und ihren Erben jedoch unschädlich sein soll. Beschehen vnd geben zu Lutzemburg vff Dornnstag nach Esto Michj 1502.

Überlieferung/Literatur

KOP (Ppr, gleichzeitig): Wien HHSA, ma 7a/1, fol. 19 ff. - LIT: 1) Zur Person: Leitner, Freydal, S. LVIII; Wiesflecker, Kaiser Maximilian I., V, 18 ff.; Höflechner, Gesandte, 24.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,2 n. 19586, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-02-10_2_0_14_4_1_39_19586
(Abgerufen am 29.03.2024).