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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,1

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KM (=Hofkammer) an Hans von Stetten (nö. Kammermeister) und Jakob Villinger (Buchhalter der Hofkammer) betreffend die Bestrafung des Hans von Thurn und seiner Untertanen wegen Waldfrevels: (1) KM hat durch seine Reformierer wiederholt verboten, in seinen Ländern Eschen- oder Eibenholz zu schlagen und außer Landes zu führen. Aber die Untertanen des Hans von Thurn haben in den Wäldern, die zur Pflege Gutenstein (Gustanj bei Cilli) gehören, Eschenholz geschlagen, daraus Ruder gemacht und nach Venedig verkauft, worüber KM sehr erzürnt ist. Darüber kam es mit dem Pfleger von Gutenstein zu Streitigkeiten und gegenseitigen Gefangennahmen, die Wilhelm von Auersperg (Landeshauptmann in Krain) verglichen hat. - (2) KM befiehlt Stetten und Villinger streng, diese Waldfrevel zu untersuchen und die schuldigen Untertanen mit je 10 flRh und Hans von Thurn mit 50 flRh zu bestrafen. - (3) Solange diese Strafgelder des Hans von Thurn und seiner Untertanen nicht in der Raitkammer zu Innsbruck durch Jörg von Eck, Vizedom in Krain, quittiert sind, soll Thurn seine Burghut verlieren und erst nach Abzahlung der Strafe zurückerhalten. Kauffpewrn Sonntag Jubilate 1502.

Überlieferung/Literatur

RE: Wien HKA, gb 12, fol. 262 f.=288 f. - RE: Innsbruck TLA, gvh 1502, fol. 77v f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,1 n. 16358, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-04-17_2_0_14_4_0_545_16358
(Abgerufen am 23.04.2024).