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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,1

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KM an Prälaten, Adel, Städte, Gerichte, Landsassen und Untertanen in seinen Fstmern Österreich (unter der Enns) und ob der Enns, Steiermark, Kärnten, Krain, Istrien und am Karst: Nach dem Tode Friedrichs III. hat KM, weil er wegen seiner anderen Geschäfte im Reich und in der Christenheit diese Länder nicht persönlich regieren konnte, ein Regiment mit einem obersten Hauptmann, Statthaltern und Regenten eingerichtet und bevollmächtigt, in seinem Namen zu regieren, was das Regiment bisher mit getrewem vleiß durchführte. Als KM kürzlich in die nö. Länder kam, fand er, daß es dem Regiment nicht mehr ganz möglich war, Gericht, Recht und Kammergut neben den anderen anfallenden Geschäften allein zu verwalten. KM setzte daher ein neues Regiment1) ein und gab ihm folgende Ordnung: (1) KM bestellt Wolfgang von Polheim zum obersten Hauptmann des Regiments und der nö. Länder, Dr. Georg von Neidegkh zum österreichischen Kanzler und Wilhelm von Losenstein, Dr. Johannes Fuchsmagen und Leonhard Harracher zu Statthaltern und Regenten. - (2) Das Regiment soll alle anfallenden Geschäfte beraten, nach bestem Verstand, gemäß den Landesgewohnheiten behandeln und die Entscheidungen unter KMs Siegel oder Sekret ausfertigen. - (3) Das Regiment soll allen Untertanen ohne Unterschied innerhalb und außerhalb der Länder so helfen, wie es der Landesfst seinen Untertanen schuldet. - (4) Das Regiment soll Streitfälle zwischen KMs Amtleuten, Pflegern, Urbarleuten, Prälaten, Städten und Gerichten dieser Länder untereinander und mit Auswärtigen womöglich gütlich beilegen, andernfalls an die zuständigen Gerichte abtreten, damit die Streitfälle unverzüglich behandelt werden. - (5) Bei bedeutenden Angelegenheiten soll das Regiment Sigmund von Polheim, Batholomäus von Starhemberg, Michel von Traun, Kaspar von Rogendorf, Kaspar Perckheimer, Ladislaus Prager und Sigmund Schweinbeck, die KM hiemit als Räte von haws aus2) dem Regiment zugeordnet hat, zu sich erfordern. - (6) Das Regiment soll Aufruhr gütlich beilegen, andernfalls gewaltsam unterdrücken und die Ungehorsamen bestrafen. Werden die Länder von außen bekriegt, soll das Regiment die Landleute aufbieten und weiteres Kriegsvolk und Geschütz von der Kriegskammer3), die KM neuerdings eingerichtet hat, anfordern. Weilt KM persönlich in den Ländern, will er selbst sich um die Verteidigung kümmern. - (7) Das Regiment soll alle Erblehen verleihen und die Lehensurkunden ausstellen. KM entscheidet selbst über fällige und strittige Lehen und verleiht die geistlichen Lehen. Kleine geistliche Lehen, die in absenti nichts tragen, soll das Regiment unter dem Vorbehalt von KMs Bestätigung verleihen. - (8) Das Regiment soll in Bergwerksangelegenheiten so handeln, daß KMs Fron und Wechsel gefördert werden, und soll Streitfälle, die es nicht gütlich beilegen kann, an das Innsbrucker Regiment abtreten. - (9) Betreffend KMs Renten, Nutzungen, Gülten und Gefälle in den nö. Ländern werden die dafür bestellten Personen handeln. - (10) Das Regiment soll KMs Obrigkeitsrechte wahren und jedermann bei seinem Recht schützen. - (11) Das von KM nun in Wiener Neustadt aufgerichtete Hofgericht4) soll jährlich zu den Quatemberzeiten tagen und in allen Rechtssachen betreffend Eigengut, Lehen und anderes Verhör halten und Urteile fällen, die unverzüglich vollzogen werden sollen. - (12) Da bisher die Parteien durch Redner und fuersprechenn (Advokaten) in Rechtssachen durch überflüssige Reden etc. Schaden erlitten haben, dürfen am Hofgericht Kläger und Beklagte nicht mündlich verhört werden. Jede Partei muß Klage, Antwort und Wechselrede in drei Schriftsätzen vorlegen; darüber hinaus darf von den Parteien keine weitere schriftliche Eingabe angenommen werden. - (13) Damit KM in Hinkunft keine Untertanen mehr nachlaufen, wodurch er bisher bei Behandlung wichtiger Angelegenheiten behindert wurde, und damit den Parteien die Unkosten des Nachlaufens erspart bleiben, soll der österreichische Kanzler Dr. Georg von Neidegg in Wien residieren und bei Beschwerden über das Vorgehen des Regimentes und des Hofgerichtes Verhör halten und die Parteien gütlich zu einigen versuchen. Ist dies nicht möglich, soll er die Beschwerden und sein Gutachten KM unverzüglich mitteilen; ebenso auch Bitten um Ämter und Benefizien. Er soll die Parteien auffordern, daheim zu bleiben und den Empfang der Antwort KMs abzuwarten. Inzwischen sollen aber Erkennntnisse des Regimentes und des Hofgerichtes ausgeführt werden, damit niemand durch Verzug in seinen Rechten geschmälert werde. Parteien, die mutwillig Beschwerden einbringen, wird KM nach Gebühr bestrafen lassen. - (14) Dr. Neidegg soll dem Regiment einen Sekretär mit einem Sekret und dem Hofgericht einen Schreiber zuweisen, die ihm als Kanzler unterstehen. Ferner soll er alle vom Hofgericht ausgehenden Ladungen und Urteile fertigen und siegeln und gemäß KMs Befehl in Hofgerichtssachen handeln helfen. - (15) KM befiehlt allen, dem Regiment und obiger Ordnung zu gehorchen und KM nicht nachzureisen. Ynsprugg Freytag nach Sontag Reminiscere 1502, Röm. 17. Hung. 12. - HZ: MAXIMILIANUS rex ss. - KV: C.d.r. prop. - SERNTEIN ss.

Überlieferung/Literatur

ORG (Pgt): Wien HHSA, AUR. - KOP (6 Pprbl., gleichzeitig): Innsbruck TLA, ma VIII, fol. 53-58. - ED: Österreichische Zeitschrift für Geschichts- und Staatskunde (1837), 231 f., 235 f. - LIT: 1) Adler, Centralverwaltung, 245; Wiesflecker, Kaiser Maximilian I., III, 238 f., 520 Anm. 72; Filek-Wittinghausen, Maximilian 1502, 130. - 2) Wiesflecker, Österreich im Zeitalter Maximilians I., 251 f., 297. - 3) Wiesflecker, Österreich im Zeitalter Maximilians I., 245 f., 273. - 4) Wiesflecker, Österreich im Zeitalter Maximilians I., 58 f., 119 f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,1 n. 16113, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-02-25_1_0_14_4_0_287_16113
(Abgerufen am 28.03.2024).