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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,1

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KM bestellt den Heinrich Wolf von Wolfstal zu seinem extraordinari einemer: (1) KM hat aus dringenden Ursachen seiner österreichischen Länder, zur Mehrung des Kammergutes und zur ordentlichen Versorgung des Staates alle ordinari Einnahmen der nö. Länder aufgrund eines Vertrages dem Jörg Gossembrot überlassen (Nr 15842). - (2) Hingegen hat KM die vielen extraordinari Einnahmen, Steuern, Jubelgelder etc. im Reich, in Italien, in den ober- und niederösterreichischen und burgundischen Erbländern seinem Rat Heinrich Wolf von Wolfstal und dessen Erben für die nächsten drei Jahre überlassen; er soll diese extraordinari Gelder einheben und nach KMs Befehlen gemäß der Ordnung der fynantz vnnd kriegscamer ausgeben und treu abrechnen, wie er dies KM geschworen hat. - (3) KM verspricht Heinrich Wolf und dessen Erben, in die Verwaltung der extraordinari Gelder nicht störend einzugreifen und dies auch den Regenten und Räten der ober- und niederösterreichischen Länder, desgleichen den Behörden im Reich, in Italien und Burgund nicht zu gestatten. - (4) KM befiehlt den Regenten und Räten seiner Erbländer sowie der Finanz-, Hof- und Kriegskammer, den Heinrich Wolf und dessen Erben bei der Einhebung aller extraordinari Gelder nicht zu behindern. Actum Innsprugk 18. February 1502.

Überlieferung/Literatur

RE: Wien HKA, gb 12, fol. 108=146. - EDD: Adler, Centralverwaltung, 110 f.; Fellner-Kretschmayr, Zentralverwaltung, I/2, 22 f., Anm. 1. - LIT: Fellner-Kretschmayr, Zentralverwaltung, I/1, 18; Filek-Wittinghausen, Maximilian 1502, 139 f.

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,1 n. 16073, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-02-18_1_0_14_4_0_245_16073
(Abgerufen am 20.04.2024).